Die nicht mitteilsame Schuldnerin

  • Moin,

    ich habe da mal was Tolles (Ironie):

    Gerichtsvollzieher bekommt Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft wegen Urteil und KfB aus 2008. Schuldnerin kommt nicht. Eintragung ins Schuldnerverzeichnis wird angeordnet.

    Widerspruch geht ein- Begründung: Insolvenz erfolgte 2006-2012 (mit Rechtschuldbefreiung) - Der Gläubiger der Forderung des Urteiles wäre Insolvenzgläubiger, denn die Forderung des Urteils ist aus 2005. Dies ist auch richtig, würde jedoch dann wohl nicht für den KfB gelten. Der Gläubiger wusste von der Insolvenz bisher nichts auch im Verfahren 2008 ist das Urteil ergangen ohne dass die Schuldnerin die Insolvenz erwähnte.

    Jemand eine Idee hinsichtlich der Frage was die Schuldnerin nun tun sollte- es ist wahrscheinlich, dass sie in der Rechtsantragstelle aufläuft.

    Gegen den Titel müsste ja die Vollstreckungsabwehrklage gehen, da es eine Insolvenzforderung war.
    Auf KfB und allen Vollstreckungskosten wird sie wohl sitzen bleiben, oder?


    Danke

  • i.E sehe ich dies auch so. Nur dies bei der RAST aufzudröseln, halte ich nicht für sinnvoll. Begehren scheint ja, aus dem Schuldnerverzeichnis zu kommen. Dies würde das Angehen gegen sämtliche Forderungen voraussetzen, was eben nicht mögich ist. Hier würde ich eher zum Beratungshilfeschein tendieren, außer man mag teilunzulässige Vollstreckungsgegenklagen aufnehmen....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    :daumenrau

  • Darüber, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat, darfst du auf der RAST nicht beraten. Das kann nur ein RA machen (evtl. im Rahmen der Beratungshilfe).

    Bei der Vollstreckungsabwehrklage solltest du § 767 Abs. 2 ZPO beachten. Wenn die Antragstellerin die Klage sofort bei dir protokollieren will, dann solltest du sie auch darauf hinweisen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Hätte ein Thema nicht gereicht :gruebel:

    Soweit die Klage protokolliert werden soll, erübrigt sich ein Hinweis auf § 769 Abs. 2 ZPO.

    Ein Hinweis auf Abs. 1 der Norm wäre dann zielführender.....

    Ich hatte § 767 Abs. 2 ZPO geschrieben. Du hast dich wohl verlesen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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