Pfändung nach § 850d ZPO wegen § 7 Abs. 5 UhVorschG

  • Guten Morgen,

    dass mittlerweile auch ein Vollstreckungsbescheid ausreicht, um auf ein Bundesland übergegangen Unterhaltsansprüche nach § 850d ZPO zu pfänden regelt § 7 Abs. 5 UhVorschG. § 7 Abs. 5 UhVorschG fordert die Vorlage des Bescheids nach § 9 Abs. 2 UhVorschG. In letzter Zeit muss ich feststellen, dass die Jugendämter verstärkt neben dem PfÜb-Antrag und dem VB nur Fotokopien des Bescheides vorlegen. Die widerspricht dem Gesetzeswortlaut, der die Vorlage des Bescheides fordert. Wie handhabt Ihr das?

  • Bislang habe ich immer den Bescheid bekommen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Mir reichen auch Kopien... Lass mir allerdings immer noch die Vaterschaft nachweisen (oder im Zweifel "Mutterschaft"), um sicherzustellen, dass der Schuldner auch tatsächlich der Vater ist. Gibt es hier eine landgerichtliche Entscheidung...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

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