Guten Morgen,
dass mittlerweile auch ein Vollstreckungsbescheid ausreicht, um auf ein Bundesland übergegangen Unterhaltsansprüche nach § 850d ZPO zu pfänden regelt § 7 Abs. 5 UhVorschG. § 7 Abs. 5 UhVorschG fordert die Vorlage des Bescheids nach § 9 Abs. 2 UhVorschG. In letzter Zeit muss ich feststellen, dass die Jugendämter verstärkt neben dem PfÜb-Antrag und dem VB nur Fotokopien des Bescheides vorlegen. Die widerspricht dem Gesetzeswortlaut, der die Vorlage des Bescheides fordert. Wie handhabt Ihr das?