Pflegschaft für unbekannte Nacherben - Pfleger genehmigt Löschung NEV nicht

  • Guten Morgen zusammen,

    ich habe gerade eine Akte mit einer Pflegschaft für unbekannte Nacherben auf dem Tisch und komme nicht recht weiter.

    Sachverhalt:
    Ein Grundstück gehört A und B in Erbengemeinschaft. Der B ist jedoch nur Vorerbe (nicht befreit), Nacherben sind seine ehelichen Abkömmlinge, Nacherbfall tritt mit dem Tod des B ein. Der B ist Mitte 60, verheiratet und kinderlos.

    Das Grundstück soll verkauft werden, da die dort stehende Immobilie sanierungsbedürftig ist, die Erbengemeinschaft hierfür jedoch kein Geld aufbringen kann.
    Deshalb soll natürlich auch der Nacherbenvermerk gelöscht werden.

    Der bestellte Pfleger hat in seiner Stellungnahme mitgeteilt, dass er keine Möglichkeit sieht, die Löschung des Nacherbenvermerks zu genehmigen, da nicht ausgeschlossen ist, dass noch irgendwann Nacherben "entstehen" können.
    Höchstens wenn der Anteil des B vollständig für die möglichen Nacherben mündelsicher und gesperrt angelegt wird, käme dies nach Ansicht des Pflegers in Betracht.
    Dies will jedoch der B nicht, er brauche das Geld oder zumindest einen größeren Teil davon, um die bereits aufgelaufenen Kosten für die Immobilie zahlen zu können.


    Die Frage ist nun, wie ich hier weiter komme bzw. wie ich das Verfahren irgendwann zu Ende bekomme. Der Pfleger stellt ja keinen Genehmigungsantrag, also kann ich weder ablehnen noch genehmigen und es wird zu keiner rechtsmittelfähigen Entscheidung kommen. Diese will der B aber vermutlich haben, um vor ein höheres Gericht ziehen zu können. Also wie geht es nun weiter?

    Danke im Voraus für eure Hilfe.

  • Es scheint sich also so zu verhalten, dass die Nacherbfolge tatsächlich "tot" ist, wenn der Nacherbe ohne Hinterlassung ohne Abkömmlingen verstirbt (also nicht wie beim Behindertentestament, bei welchen dann die Geschwister als Nächste als Nacherben an der Reihe wären).

    Dies nur vorausgeschickt.

    Der Pfleger liegt natürlich richtig, was die Möglichkeit des Hinzukommens von Nacherben angeht.

    In der Sache können Verwendungen auf die Substanz aber ohne weiteres vom Vorerben aus dem Nachlass entnommen und verbraucht werden. Das ist nicht anders, als wenn der Vorerbe renoviert und im Objekt wohnen bleibt oder wenn er für Renovierungszwecke auf Rechnung des Nachlasses ein Darlehen aufnimmt.

    Was dann noch übrig bleibt, muss natürlich versperrt angelegt werden. Dann gebühren dem Vorerben nur noch die Erträge. Und das ist natürlich aktuell praktisch gleich Null.

  • Die Frage ist nun, wie ich hier weiter komme bzw. wie ich das Verfahren irgendwann zu Ende bekomme. Der Pfleger stellt ja keinen Genehmigungsantrag, also kann ich weder ablehnen noch genehmigen und es wird zu keiner rechtsmittelfähigen Entscheidung kommen. Diese will der B aber vermutlich haben, um vor ein höheres Gericht ziehen zu können. Also wie geht es nun weiter?

    Danke im Voraus für eure Hilfe.


    Müsste doch möglich sein, dass der Vorerbe den Pfleger auf Abgabe der Zustimmung verklagt.

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