§ 788 Abs. 2 ZPO, örtliche Zuständigkeit

  • Guten Morgen,
    eine Verständnisfrage:
    § 788 Abs. 2 ZPO ist doch so zu verstehen, dass das Vollstreckungsgericht zuständig ist am Ort der letzten Vollstreckung aus dem Titel XY.
    Also konkret: Der Gläubiger beantragt mehrere Kostenfestsetzungen gegen den Schuldner. Er hat aus verschiedenen Titeln vollstreckt. Und es ergibt sich die Konstellation, dass aus einem Titel die ZV in A betrieben wurde, weil der Schuldner dort wohnt. Dafür wäre hier das Gericht zuständig. Bei dem anderen Titel handelt es sich aber um ein Räumungsurteil betreffend das Geschäftslokal des Schuldners, was in einem anderen Gerichtsbezirk liegt.
    Ich meine, dafür bin ich nicht zuständig, oder? Da kann ich doch nicht nur auf den Wortlaut des Gesetzes und die zeitliche Abfolge der ZV abstellen, oder?

  • "Bei dem anderen Titel handelt es sich aber um ein Räumungsurteil betreffend das Geschäftslokal des Schuldners, was in einem anderen Gerichtsbezirk liegt."

    Festzusetzen sind meines Erachtens immer die Kosten , die zur Durchsetzung des entsprechenden Titel notwendig waren. Das bedeutet: Um die oben angesprochenen Kosten festzusetzen muss aus dem Räumungsurteil auch in deinem Bezirk vollstreckt worden sein.

    Und so steht es auch im Gesetz, nur muss man dazu unterstellen, dass der Gesetzgeber damit ausdrücken wollte (in rot hinzugefügt):

    Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung ( für einen bestimmten Titel )

    anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung ( für diesen Titel ) erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103
    Abs. 2, den §§ 104 , 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887,888und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.


    Meines Erachtens kann man nicht sagen- "So ich habe jetzt alle 7 Urteile gegen X vollstreckt und das letzte war in U, also ist für alles U zuständig".

    Die letzte Vollstreckungshandlung eines reinen Räumungstitels war im Bezirk der Räumung und daher ist das dortige Gericht zuständig. (Ausnahme, wenn außer der Räumung noch rückständige Miete ausgeurteilt war und dies in deinem Bezirk erfolgte)

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