Grundstücksverkaufsvollmacht an Notar

  • Ich habe folgendes Problem und würde mich über Hilfe freuen:
    Der Betreute ist Mitglied einer Erbengemeinschaft, zum Nachlass gehört unter anderem ein Grundstück.
    Die Betreuerin wurde bestellt mit unter anderem folgendem Aufgabenkreis: "Vertretung bei grundbuchrechtlichen Angelegenheiten bezüglich des Grundstücks xy,insbesondere Unterzeichnung einer Grundstücksverkaufsvollmacht des Notars z“.

    Die Betreuerin reicht jetzt natürlich einen Entwurf für eine solche notarielle Grundstücksverkaufsvollmacht ein. Danach wäre der bevollmächtigte Notar befugt,im Namen des Betreuten alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die sich auf die Veräußerung und ggf. Belastung des Grundstückes beziehen. Eine ausführliche Auflistung der Rechte des bevollmächtigten Notars folgt, im Grunde kann er den gesamten Verkauf abwickeln und auch die Erbauseinandersetzung durchführen. Die Betreuerin bittet nun um Genehmigung, die Vollmacht unterzeichnen zu dürfen. Ich habe so etwas noch nie gesehen und irgendwie ist mir das suspekt. Dadurch ist doch dem Betreuungsgericht die Möglichkeit entzogen,im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens die Veräußerung und die Erbauseinandersetzung zu prüfen, da die Betreuerin selbst dann ja gar nicht tätig wird.
    Ich weiß jetzt nicht, wie ich weiter verfahren soll, ich hoffe, ihr könnt helfen.


  • Müll.

    Auch wenn die Vollmacht genehmigt ist, ist die spätere Veräußerung gleichwohl erneut genehmigungsbedürftig.

    Wenn man so etwas nicht weiß, kommen eben derlei absurde Aufgabenkreise heraus. So wie es aussieht, ist dieser Schwachfug aber auch so beantragt worden.

  • Bin ja schon mal froh, dass das also offenbar wirklich Quatsch ist. Hatte schon an mir gezweifelt. Und wie mache ich jetzt weiter?

    Falls der Betreuer nicht "zufällig" auch Miterbe ist, Erweiterung des Aufgabenkreises in Vertretung in der Nachlasssache x, ansonsten diesen Betreuer entlassen und neuen mit korrektem Aufgabenkreis bestellen. Ist mir klar, dass das der Richter machen muss, man könnte ihms ja mal schonen beibringen, was Sache ist.

  • Bin ja schon mal froh, dass das also offenbar wirklich Quatsch ist. Hatte schon an mir gezweifelt. Und wie mache ich jetzt weiter?

    Falls der Betreuer nicht "zufällig" auch Miterbe ist, Erweiterung des Aufgabenkreises in Vertretung in der Nachlasssache x, ansonsten diesen Betreuer entlassen und neuen mit korrektem Aufgabenkreis bestellen. Ist mir klar, dass das der Richter machen muss, man könnte ihms ja mal schonen beibringen, was Sache ist.

    Der Aufgabenkreis "Vertretung in der Nachlasssache x" ist bereits im Aufgabenkreis enthalten (ich weiß, ist alles irgendwie doppelt und dreifach im Aufgabenkreis :gruebel:). Mein Problem ist jetzt: Kann die Betreuerin dem Notar (der übrigens wohl nicht der Notar ist, der den ganzen Verkauf und die Erbauseinandersetzung beurkunden soll) diese Grundstücksverkaufsvollmacht erteilen (alle anderen Erben der Erbengemeinschaft haben das nämlich wohl auch gemacht), falls ja, ist das genehmigungsbedürftig und auch genehmigungsfähig? Zweiter Punkt: Ist dann im Falle der Erteilung der Grundstücksverkaufsvollmacht der Kaufvertrag und die Erbauseinandersetzung nicht mehr durch das Betreuungsgericht zu genehmigen? Oder doch? :confused:

  • Die Erteilung einer Vollmacht ist möglich und fällt m.E. unter keinen Genehmigungstatbestand. Dass man trotzdem für den Kaufvertrag die betreungsrechtliche Genehmigung braucht, ist klar und hat Cromwell bereits auch in #2 geschrieben.

  • Die Erteilung einer Vollmacht ist möglich und fällt m.E. unter keinen Genehmigungstatbestand. Dass man trotzdem für den Kaufvertrag die betreungsrechtliche Genehmigung braucht, ist klar und hat Cromwell bereits auch in #2 geschrieben.

    Ich steh da gerade irgendwie auf dem Schlauch, könnt ihr mir sagen, woraus sich das ergibt, dass der Kaufvertrag dann trotzdem genehmigt werden müsste, auch wenn ein Bevollmächtigter anstelle des Betreuers handelt?

  • Die Erteilung einer Vollmacht ist möglich und fällt m.E. unter keinen Genehmigungstatbestand. Dass man trotzdem für den Kaufvertrag die betreungsrechtliche Genehmigung braucht, ist klar und hat Cromwell bereits auch in #2 geschrieben.

    Ich steh da gerade irgendwie auf dem Schlauch, könnt ihr mir sagen, woraus sich das ergibt, dass der Kaufvertrag dann trotzdem genehmigt werden müsste, auch wenn ein Bevollmächtigter anstelle des Betreuers handelt?

    Es ist der Bevollmächtigte des Betreuers. Nicht der Bevollmächtigte des Betroffenen.

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