PKH Vollstreckung § 367 BGB

  • Huhu,

    es wurde PKH für die Zwangsvollstreckung bewilligt nebst Beiordnung.
    Vollstreckt wurde wegen Unterhalt.

    Nunmehr reicht der Anwalt die Festsetzung gegen die Staatskasse ein.
    Aus den Vollstreckungsunterlagen sehe ich nun, dass Zahlungen geleistet wurden.

    Diese wurden nicht auf die Vergütung verrechnet, sondern vom Anwalt direkt an den Gläubiger weiter geleitet.
    Demnach wurde auch angegeben, dass keine Zahlungen auf die Vergütung geleistet wurden.

    Ist hier nicht nach § 367 BGB zu verrechnen, sodass der Anwalt seine Vergütung bereits vom Gegner erhalten hätte?


    Liebe Grüße

  • Kommt hier eventuell § 367 Abs. 2 BGB in Betracht? Zumindest scheint die Annahme der Leistung nicht abgelehnt worden zu sein. Folglich könnte von dem beigeordneten Rechtsanwalt der Nachweis angefordert werden, dass der Schuldner eine andere Anrechnung bestimmt hat.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Wenn PKH bewilligt wurde, dann darf der RA doch nicht einfach Zahlungen zur Tilgung seiner PKH-Vergütung einbehalten. §122 Abs.1 Ziffer 3 ZPO?

    Die Zahlung kam ja nicht vom Mandanten, sondern vom Gegner. Also dürfte der RA einen Teil für seine Vergütung einbehalten.

    Nicht umsonst muss nach § 55 Abs. 5 RVG beim Antrag auf PKH-Vergütung u. a. versichert werden, dass Zahlungen der Gegenseite nicht erfolgten.

  • Vollstreckt wurde wegen Unterhalt.

    §850 b ZPO, § 394 BGB, bedingt pfändbar, fast nicht aufrechenbar, in der Regel in voller Höhe an den Mandanten auszukehren. Außerdem: Warum sollte der Gläubiger die Kosten tragen, wenn der Schuldner das Verfahren verloren hat? Das hat er, weil sich das Verfahren bereits in der ZV befindet, er hat offensichtlich nicht rechtzeitig bezahlt. Und warum sollte der Anwalt das, was er für seinen Mandanten erstritten hat, schmälern, wenn er einen Anspruch gegen die Staatskasse hat? Der Mandant wäre wohl nicht sehr erfreut.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

    Einmal editiert, zuletzt von A.U. (10. Februar 2019 um 01:45)

  • Die PKH-Vergütung des RAs ist aus der Staatskasse zu zahlen. Zahlungen auf seine Vergütung hat er ja noch nicht erhalten.

    Es dürfte ein Übergang der Kosten auf den Schulnder festzustellen sein. Von diesem sollte man das Geld dann auch beitreiben.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Der RA hat den geschuldeten Betrag für seine Mandantschaft angenommen. Gegen diese hat er aber wegen der bewilligten PKH keinen Anspruch auf Vergütung. Also kann der RA auch nicht verrechnen.

    Einen Vergütungsanspruch hat der RA nur gegenüber der Staatskasse.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Der RA hat den geschuldeten Betrag für seine Mandantschaft angenommen. Gegen diese hat er aber wegen der bewilligten PKH keinen Anspruch auf Vergütung. Also kann der RA auch nicht verrechnen.

    Einen Vergütungsanspruch hat der RA nur gegenüber der Staatskasse.


    Das wurde hier im Forum auch schon mit einem anderen Ergebnis diskutiert (Thema RA-Vergütung in den Pfüb trotz PKH-Bewilligung):

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…3%9CB-aufnehmen
    (siehe insbesondere Beitrag 22 ff.)

  • Dort wurde aber eine andere Frage diskutiert.

    Dort: Darf/muss die WA-Vergütung trotz PKH mit in den Pfüb?
    Hier: Darf/muss der RA eingezogene Beträge zunächst auf seine PKH-Vergütung verrechnen?


    Die Diskussionsgrundlage ist/war jedoch jeweils die gleiche.

    hinsichtlich des Pfüb im verlinkten Thread:
    Frage war, ob die Vergütung trotz PKH in den Pfüb aufgenommen werden darf. Zweifel bestanden, weil der Gläubiger dank PKH-Bewilligung seinem RA (derzeit) keine Vergütung zahlen muss.

    im aktuellen Thread:
    Fraglich ist die Verrechnung der Zahlung, aber nicht ob diese auf die PKH-Vergütung erfolgen kann. Es stellt sich vielmehr genauso die Frage, ob der Gläubiger trotz PKH einen Anspruch auf Zahlung der RA-Vergütung für die durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Schuldner hat und auf diesen Anspruch die Verrechnung der Zahlung vornehmen darf.

    Aus meiner Sicht ist das möglich und führt dazu, dass der RA entweder gar keinen Antrag auf PKH-Vergütung mehr stellt oder dort die auf seine Vergütung verrechneten Zahlungen angeben muss.


    Wenn man die Möglichkeit der Verrechnung auf die RA-Vergütung verneint, führt das dazu, dass beim Gläubiger zu gegebener Zeit eine PKH-Überprüfung erfolgen muss und der ausgezahlte Betrag ggf. von diesem eingezogen wird (bei Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse).

  • Der RA kann wegen § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegenüber dem Anspruch des Gläubigers auf Auskehr der Zahlungen aber nicht mit eigenen Honorarforderungen aus dem Anwaltsvertrag aufrechnen.

    Insofern hat das eigentlich auch nichts mit § 367 BGB zu tun, da der Schuldner neben der Hauptforderung allenfalls auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers zahlen kann, aber nicht auf den Anspruch aus dem Anwaltsvertrag. Wenn man die Unterhaltsforderung und den prozessualen Kostenerstattungsanspruch als zwei verschiedene Schuldverhältnisse ansieht, dürfte im Zweifel nach § 366 Abs. 2 BGB von einer Zahlung auf den Unterhaltsanspruch auszugehen sein.

  • Wenn man die hier vorherrschende Meinung als zutreffend ansieht, kann man zwei Schlussfolgerungen ziehen:


    1. Bei Beantragung eines Pfüb mit PKH für den Gläubiger darf die Rechtsanwaltsvergütung nicht als Forderung im Pfüb erscheinen. Sonst könnte es in diesem Fall genauso dazu kommen, dass der beigeordnete RA Zahlungen des Schuldners auf seine Vergütung verrechnet, insbesondere bei vollständiger Begleichung der Forderung (Hauptforderung, Zinsen, Kosten).


    2. Jeder Gläubiger sollte auf die Beantragung von PKH verzichten bzw. die Anwälte auf entsprechende Mandate.

    Zwar erhält der RA PKH-Vergütung aus der Staatskasse, jedoch seine Wahlanwaltsvergütung wohl eher nicht (jedenfalls nicht vom Schuldner, da Verrechnung von Zahlungen ausgeschlossen).
    Sollte sich jedoch eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse beim Gläubiger ergeben, ist die Anordnung von Zahlungen möglich und damit ggf. auch die Auszahlung der Wahlanwaltsvergütung. Auf den vom Gläubiger geleisteten Zahlungen im Rahmen der PKH bleibt dieser jedoch sitzen, da die Wahlanwaltsvergütung nicht Bestandteil des Pfüb ist.

  • Deine Schlussfolgerungen kann ich überhaupt nicht nachvollziehen. Warum soll die RA-Vergütung nicht in den Pfüb aufgenommen werden? Gerade durch Aufnahme in den Pfüb ist doch die Entlastung der Staatskasse erst möglich.

    Wenn der eingezogene Betrag vollständig alle Haupt- und Nebenforderungen abdeckt, dann teilt der RA dem Gericht mit, dass auf die PKH-Vergütung verzichtet wird, kehrt an seinen Mandanten aus, was auszukehren ist, und seine Vergütung verbleibt bei ihm. Wenn nicht, dann erfolgt die Vergütung zunächst aus der Staatskasse, es wird weiter vollstreckt, ggf. ergibt sich später ein anzurechnender Betrag oder vollständige Rückzahlung.

  • ...

    2. Jeder Gläubiger sollte auf die Beantragung von PKH verzichten bzw. die Anwälte auf entsprechende Mandate.

    Zwar erhält der RA PKH-Vergütung aus der Staatskasse, jedoch seine Wahlanwaltsvergütung wohl eher nicht (jedenfalls nicht vom Schuldner, da Verrechnung von Zahlungen ausgeschlossen).
    Sollte sich jedoch eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse beim Gläubiger ergeben, ist die Anordnung von Zahlungen möglich und damit ggf. auch die Auszahlung der Wahlanwaltsvergütung. Auf den vom Gläubiger geleisteten Zahlungen im Rahmen der PKH bleibt dieser jedoch sitzen, da die Wahlanwaltsvergütung nicht Bestandteil des Pfüb ist.

    Warum sollte denn bei der Zwangsvollstreckung eine Kostenfestsetzung nach § 126 ZPO iVm. § 788 ZPO nicht möglich sein?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • ...

    2. Jeder Gläubiger sollte auf die Beantragung von PKH verzichten bzw. die Anwälte auf entsprechende Mandate.

    Zwar erhält der RA PKH-Vergütung aus der Staatskasse, jedoch seine Wahlanwaltsvergütung wohl eher nicht (jedenfalls nicht vom Schuldner, da Verrechnung von Zahlungen ausgeschlossen).
    Sollte sich jedoch eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse beim Gläubiger ergeben, ist die Anordnung von Zahlungen möglich und damit ggf. auch die Auszahlung der Wahlanwaltsvergütung. Auf den vom Gläubiger geleisteten Zahlungen im Rahmen der PKH bleibt dieser jedoch sitzen, da die Wahlanwaltsvergütung nicht Bestandteil des Pfüb ist.

    Warum sollte denn bei der Zwangsvollstreckung eine Kostenfestsetzung nach § 126 ZPO iVm. § 788 ZPO nicht möglich sein?


    Möglich schon. Aber ob der Schuldner zu diesem Zeitpunkt noch leisten kann? :gruebel:

  • Deine Schlussfolgerungen kann ich überhaupt nicht nachvollziehen. Warum soll die RA-Vergütung nicht in den Pfüb aufgenommen werden? Gerade durch Aufnahme in den Pfüb ist doch die Entlastung der Staatskasse erst möglich.

    ...


    Im Beitrag #4 hast du auf § 122 Abs.1 Ziffer 3 ZPO hingewiesen, wonach der RA des Gläubigers wegen der bewilligten PKH erhaltene Zahlungen nicht auf seinen Vergütungsanspruch verrechnen könne.

    Und in der ähnlich gelagerten Konstellation eines Pfüb soll es anders sein? :gruebel:

    Den sachlichen Unterschied sehe ich nach wie vor nicht.

    Entweder man sagt in beiden Varianten, dass der beigeordnete RA überhaupt nichts auf seine Vergütung verrechnen darf (auch nicht bei Vollzahlung), sondern stets nur den Antrag auf Zahlung der PKH-Vergütung stellen kann.

    Oder aber, die Verrechnung ist nach § 367 BGB ganz normal zulässig mit der Folge, dass die PKH-Vergütung in geringerer Höhe oder gar nicht beantragt wird.

  • Dem Grunde nach schuldet der Mandant die Vergütung. Es besteht aber wegen PKH eine Forderungssperre. Ich kann mit dem Mandanten ohne weiteres verhandeln, dass meine Vergütung aus den eingezogenen Beträgen vollständig gedeckt ist, deshalb die Staatskasse nicht in Anspruch genommen werden muss und er deshalb auch von der 4-jährigen Überprüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verschont wird. (Weiß nicht, ob Ihr im Hinblick auf die 20 EUR Gerichtskosten trotzdem prüft. ZV mit PKH ist nicht grad mein täglich Brot.)

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