Huhu,
es wurde PKH für die Zwangsvollstreckung bewilligt nebst Beiordnung.
Vollstreckt wurde wegen Unterhalt.
Nunmehr reicht der Anwalt die Festsetzung gegen die Staatskasse ein.
Aus den Vollstreckungsunterlagen sehe ich nun, dass Zahlungen geleistet wurden.
Diese wurden nicht auf die Vergütung verrechnet, sondern vom Anwalt direkt an den Gläubiger weiter geleitet.
Demnach wurde auch angegeben, dass keine Zahlungen auf die Vergütung geleistet wurden.
Ist hier nicht nach § 367 BGB zu verrechnen, sodass der Anwalt seine Vergütung bereits vom Gegner erhalten hätte?
Liebe Grüße