teils dingliche, teils persönliche Forderung im Teilungsplan ?

  • Hallo, ich sitze an diesem stürmischen Wochenende an meinem ersten Verteilungsplan in einer Zwangsverwaltung.
    Bis Rangklasse 4 habe ich kein Problem mit der Aufstellung.
    Gläubiger A -der nicht betreibt- hat eine Zwangssicherungshypothek über 10.000,- Euro (Teilbetrag der tit. Forderung, ohne weitere Zinsen) im Grundbuch eingetragen aus dem Urteil X.
    Daraus kriegt er in RK 4 schon mal keine Zuteilung.

    Nun meldet er zum Verteilungstermin an aus Urteil X:
    18.000,- € Hauptforderung (= titulierter Gesamtbetrag).
    1.500,- € bisherige Vollstreckungskosten
    3.000,- € titulierte Zinsen bis zum Tag der Anmeldung.

    Ist es richtig, dass er den verdinglichten Teilbetrag von 15.000,- € in RK 5 anmelden könnte ? Oder geht das nur für betreibende Gläubiger?
    Was ist mit den übrigen Beträgen, würde darauf überhaupt eine Zuteilung möglich sein? Schließlich würde doch das Verfahren aufgehoben, wenn die betreibenden Gl. befriedigt sind....und wenn, dann dürfte die weitere Forderung doch dahinter fallen.
    Was muss ich da in den Plan aufnehmen?

  • Gläubiger A -der nicht betreibt- hat eine Zwangssicherungshypothek über 10.000,- Euro (Teilbetrag der tit. Forderung, ohne weitere Zinsen) im Grundbuch eingetragen aus dem Urteil X.
    Daraus kriegt er in RK 4 schon mal keine Zuteilung.

    Nun meldet er zum Verteilungstermin an aus Urteil X:
    18.000,- € Hauptforderung (= titulierter Gesamtbetrag).
    1.500,- € bisherige Vollstreckungskosten
    3.000,- € titulierte Zinsen bis zum Tag der Anmeldung.

    In der Zwangsverwaltung gibt es aus RK 4 nur die Zinsen der Stammtrechte.
    Sämtliche Stammrechte sind in der RK 5, aber nur wenn aus diesen betrieben wird.
    Gläubiger A erhält daher nichts. In der RK 5 kann man halt nix anmelden, nur betreiben.

  • Danke. Soweit so klar.
    Kann ich die Anmeldung insgesamt als nicht zulässig bewerten, ohne sie als Widerspruch bewerten zu müssen oder muss einen (Teil-)Widerspruch aufnehmen?

  • Weise den Gläubiger auf die Sach-/Rechtslage hin und bitte um Klarstellung, ob seine Anmeldung als Widerspruch zu behandeln ist, Dabei dann auf diese Folgen hinweisen (Nachweis Klageerhebung und Frist). Ich hatte noch nie einen Widerspruch in Zwangsverwaltungen.

    Laut Haarmeyer/Hintzen in Zwangsverwaltung, 6. Auflage ist das nicht mal ein Widerspruch, da ganz offensichtlich. Anmeldung wäre danach zurückzuweisen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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