Vollstreckung aus Grundschuldbestellungsurkunde und Forderungshöhe

  • [FONT=&amp]Hallo zusammen,[/FONT]

    [FONT=&amp]bin frisch auf der Vollstreckungsabteilung und in meinem Fall ein wenig ratlos.[/FONT]
    [FONT=&amp]In einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde hat sich der Schuldner am 19.10.2009 der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.[/FONT] [FONT=&amp]Die Formulierung der persönlichen Unterwerfung lautet: [/FONT][FONT=&amp]Für eine Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der bewilligten Grundschuld (Kapital, Zinsen und die sonstigen Nebenleistungen) entspricht übernimmt der Darlehensnehmer..."[/FONT] [FONT=&amp]Die Grundschuld hat einen Nennbetrag von 96.000,00 EUR und ist seit dem Tag der Bewilligung mit 15% jährlich zu verzinsen.[/FONT] [FONT=&amp]Die Forderungsaufstellung beginnt am 09.09.2014 mit einerHauptforderung in Höhe von 117.478,04 EUR; das Kapital wird in derForderungsaufstellung mit 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst.[/FONT] [FONT=&amp]Müsste hier die Forderungsaufstellung nicht am 19.10.2009 mit einem Kapital von 96.000,00 EUR beginnen und woraus ergibt sich dieVerzinsung mit 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz?[/FONT]

    Liebe Grüße

  • Ab wann der Gläubiger Zinsen will, ist ja sein Problem solange es nach dem Anfangszeitpunkt liegt. Auch die Höhe, solange es weniger als tituliert ist. Ich denke die 2,5% resultieren aus dem Darlehnsvertrag. Nur mit der Hauptsache hätte ich ein Problem. Das entspricht nicht dem Titel. Da müsstest du zwischenverfügen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Mit den Zinsen hätte ich auch Probleme, soweit kein Höchstzinssatz von 15% angegeben ist. Denn wenn der Basiszinssatz steigt, steigt auch der Zinssatz und kann somit irgendwann über den 15% liegen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Mit den Zinsen hätte ich auch Probleme, soweit kein Höchstzinssatz von 15% angegeben ist. Denn wenn der Basiszinssatz steigt, steigt auch der Zinssatz und kann somit irgendwann über den 15% liegen.

    Interessant wäre überhaupt die Grundlage für den geforderten Zinssatz bezüglich der persönlichen Forderung.

  • Stimmt mit den Zinsen. Ich habe den Basiszinssatz überlesen.

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Mit den Zinsen hätte ich auch Probleme, soweit kein Höchstzinssatz von 15% angegeben ist. Denn wenn der Basiszinssatz steigt, steigt auch der Zinssatz und kann somit irgendwann über den 15% liegen.

    Interessant wäre überhaupt die Grundlage für den geforderten Zinssatz bezüglich der persönlichen Forderung.

    Vollstreckt wird aus einer Vollstreckungsunterwerfung mit 15% Zinsen. Wenn der Gläubiger weniger haben will, ist mir das grundsätzlich egal. Lediglich wenn ich eine Zwischenverfügung (aus einem anderen Grund) erlasse, bitte ich insoweit um Klarstellung.

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  • Interessant wäre überhaupt die Grundlage für den geforderten Zinssatz bezüglich der persönlichen Forderung.

    In Anbetracht der Sachlage wohl § 497 IV BGB.


    ... der auch für Altverträge, wie hier aus 2009, gilt? :gruebel:

    Der Gl. hat einen Zahlungstitel über 96.000,00 EUR nebst 15% Zinsen seit 19.10.2009 in der Hand.
    Irgendwie verstehe ich die Frage vom Frosch da nicht.


  • Interessant wäre überhaupt die Grundlage für den geforderten Zinssatz bezüglich der persönlichen Forderung.

    In Anbetracht der Sachlage wohl § 497 IV BGB.


    ... der auch für Altverträge, wie hier aus 2009, gilt? :gruebel:

    Der Gl. hat einen Zahlungstitel über 96.000,00 EUR nebst 15% Zinsen seit 19.10.2009 in der Hand.
    Irgendwie verstehe ich die Frage vom Frosch da nicht.


    Mir fing es nur um die Grundlage, weshalb der Gläubiger nun gerade auf 2,5 % über dem Basiszinssatz kommt. Also könnte er auch 15 % verlangen, weil § 497 IV BGB für Altverträge keine Anwendungen findet? :gruebel:

    Die Bedenken aus Beitrag 3 dürften nur theoretischer Natur sein.


  • Interessant wäre überhaupt die Grundlage für den geforderten Zinssatz bezüglich der persönlichen Forderung.

    In Anbetracht der Sachlage wohl § 497 IV BGB.

    ... der auch für Altverträge, wie hier aus 2009, gilt? :gruebel:

    Der Verzugszinssatz bei Verbraucher-Immobiliardarlehensverträgen liegt schon seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz bei 2,5 % über dem Basiszins, vgl. § 497 I S. 2 BGB a.F. (ab 2002 - Achtung, Verlinkung führt zur Fassung noch davor)

  • Der Gläubiger kann deswegen 15% verlangen, weil das so tituliert ist. Und nur der Titel ist Grundlage der ZV (was auch viele Kanzleien nicht so ganz verstehen, wenn man sich manche Forderungsaufstellungen so ansieht!).

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  • ...
    Die Bedenken aus Beitrag 3 dürften nur theoretischer Natur sein.


    Theoretisch. :D

    Aus dem Titel kann man 30 Jahre vollstrecken (ohne Verjährungshemmung). Da kann viel passieren. Auch vieles, was wir uns heute nicht vorstellen können. Auch wenn hier schon fast 10 Jahre rum sind, sind es immer noch 20. (Oder mit den Worten Kaiser Wilhelms (?): Das Auto wird sich nie durchsetzen!)

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  • Interessant wäre überhaupt die Grundlage für den geforderten Zinssatz bezüglich der persönlichen Forderung.

    In Anbetracht der Sachlage wohl § 497 IV BGB.

    ... der auch für Altverträge, wie hier aus 2009, gilt? :gruebel:

    Der Verzugszinssatz bei Verbraucher-Immobiliardarlehensverträgen liegt schon seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz bei 2,5 % über dem Basiszins, vgl. § 497 I S. 2 BGB a.F.


    Ich hatte mich von der Verlinkung auf Dejure und den dort angebotenen Altfassungen in die Irre führen lassen.

    Auch die durch deinen Beitrag erzeugte Verlinkung führt zwar zum § 497 BGB, allerdings in der Fassung bis zum 31.12.2001. Zu Zinsen steht dort überhaupt nichts drin.

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