[FONT=&]Hallo zusammen,[/FONT]
[FONT=&]bin frisch auf der Vollstreckungsabteilung und in meinem Fall ein wenig ratlos.[/FONT]
[FONT=&]In einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde hat sich der Schuldner am 19.10.2009 der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.[/FONT] [FONT=&]Die Formulierung der persönlichen Unterwerfung lautet: [/FONT][FONT=&]Für eine Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der bewilligten Grundschuld (Kapital, Zinsen und die sonstigen Nebenleistungen) entspricht übernimmt der Darlehensnehmer..."[/FONT] [FONT=&]Die Grundschuld hat einen Nennbetrag von 96.000,00 EUR und ist seit dem Tag der Bewilligung mit 15% jährlich zu verzinsen.[/FONT] [FONT=&]Die Forderungsaufstellung beginnt am 09.09.2014 mit einerHauptforderung in Höhe von 117.478,04 EUR; das Kapital wird in derForderungsaufstellung mit 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst.[/FONT] [FONT=&]Müsste hier die Forderungsaufstellung nicht am 19.10.2009 mit einem Kapital von 96.000,00 EUR beginnen und woraus ergibt sich dieVerzinsung mit 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz?[/FONT]
Liebe Grüße