Benötige mal wieder fachkundigen Rat:
Zwangsversteigerungsvermerk wurde 01.12.2017 eingetragen.
Am 15.6.2018 geht Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek durch die Stadt wegen offener Forderungen bzgl. Grundsteuer, Gewerbesteuer, Niederschlagswassergebühren und Nebenforderungen ein.
Die Grundakte war zu diesem Zeitpunkt beim Zwangsversteigerungsgericht. Da keine Mängel vorlagen, wurde die Zwangssicherungshypothek eingetragen.
Wie sich später herausstellte, wurde am 15.6.2018 um 10.00 Uhr der Zuschlag erteilt, der dann auch rechtskräftig wurde. Der Antrag auf Eintragung der Zwasi war um 12.00 Uhr beim Grundbuchamt eingegangen.
Gemäß § 90 ZVG gab es ab 10.00 Uhr einen neuen Eigentümer. Die Zwasi ist damit ja nicht wirksam entstanden und wäre wieder von Amts wegen zu löschen. Wurde bei Eintragung auf Ersuchen nicht veranlasst.
Jetzt verkauft Ersteher weiter. Die Zwasi wird vom Käufer übernommen. Der Verkäufer tritt an den Käufer alle Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche ab. M E geht das doch nicht. Das Recht ist nicht entstanden und ist zu löschen. Oder ist das anders zu sehen?
Müsste ich eigentlich die Stadt vor der Löschung anhören? Und wenn ich lösche, Kostenerstattung an Stadt, die als Zweitschuldner in Anspruch genommen wurden?