Eintragung Zwangssicherungshypothek nach Erteilung Zuschlag

  • Benötige mal wieder fachkundigen Rat:

    Zwangsversteigerungsvermerk wurde 01.12.2017 eingetragen.
    Am 15.6.2018 geht Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek durch die Stadt wegen offener Forderungen bzgl. Grundsteuer, Gewerbesteuer, Niederschlagswassergebühren und Nebenforderungen ein.
    Die Grundakte war zu diesem Zeitpunkt beim Zwangsversteigerungsgericht. Da keine Mängel vorlagen, wurde die Zwangssicherungshypothek eingetragen.
    Wie sich später herausstellte, wurde am 15.6.2018 um 10.00 Uhr der Zuschlag erteilt, der dann auch rechtskräftig wurde. Der Antrag auf Eintragung der Zwasi war um 12.00 Uhr beim Grundbuchamt eingegangen.
    Gemäß § 90 ZVG gab es ab 10.00 Uhr einen neuen Eigentümer. Die Zwasi ist damit ja nicht wirksam entstanden und wäre wieder von Amts wegen zu löschen. Wurde bei Eintragung auf Ersuchen nicht veranlasst.
    Jetzt verkauft Ersteher weiter. Die Zwasi wird vom Käufer übernommen. Der Verkäufer tritt an den Käufer alle Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche ab. M E geht das doch nicht. Das Recht ist nicht entstanden und ist zu löschen. Oder ist das anders zu sehen?
    Müsste ich eigentlich die Stadt vor der Löschung anhören? Und wenn ich lösche, Kostenerstattung an Stadt, die als Zweitschuldner in Anspruch genommen wurden? :gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Die Zwasi ist damit ja nicht wirksam entstanden und wäre wieder von Amts wegen zu löschen.

    Warum? Die Hypothek ist unwirksam. Da Maßnahmen der Immobiliarvollstreckung nicht nach § 185 BGB genehmigt werden können, bleibt sie es auch. Zumindest bis sich ein Gutgläubiger entschließt, sie zu erwerben. Ohne inhaltliche Unzulässigkeit besteht für das Grundbuchamt trotzdem keine Möglichkeit, die sie zu löschen. Und da das Amt weder von dem Zuschlag wußte, noch hätte nachforschen müssen, ob zwischenzeitlich ein Zuschlag erfolgte, kann auch kein Amtswiderspruch eingetragen werden.

  • Von Amts wegen löschen kommt wohl nicht in Betracht. M.E. ist das GB aber derzeit unrichtig, was auch - inzwischen - offenkundig ist, und könnte auf Antrag berichtigt werden. Allerdings bin ich im Moment nicht sicher, in welcher Weise zu berichtigen wäre. Ist eine Eigentümergrundschuld entstanden oder ist das Recht gar nicht entstanden und daher berichtigend zu löschen?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe jetzt alle Fundstellen, soweit sie mir vorliegen, nachgelesen, hab aber noch immer nicht wirklich einen Plan. Der Ersteher hat den Grundbesitz nun verkauft. Der neue Eigentümer übernimmt das eigentlich nicht wirksam entstandene Recht. Damit wird es ja eigentlich auch nicht besser. Könnte der neue Eigentümer auch noch einen Berichtigungsantrag nach § 22 GBO stellen? Und die Unrichtigkeit ist doch offenkundig, bräuchte ich da noch ein Unrichtigkeitsnachweis? :gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Das Grundbuch ist unrichtig, weil die Hypohtek ohnen einen Titel gegen den neuen Eigentümer nie entstanden ist. Bei einem Eigentümerwechsel bleibt das Grundbuch unrichtig. Der neue Eigentümer könnte einen Antrag auf Berichtigung (= Löschung) stellen. Der Unrichtigkeitsnachweis ergibt sich aus der Akte.

  • Das Grundbuch ist unrichtig, weil die Hypohtek ohnen einen Titel gegen den neuen Eigentümer nie entstanden ist. Bei einem Eigentümerwechsel bleibt das Grundbuch unrichtig. Der neue Eigentümer könnte einen Antrag auf Berichtigung (= Löschung) stellen. Der Unrichtigkeitsnachweis ergibt sich aus der Akte.

    Korrekt. Wenn er aber keinen Antrag stellt passiert: nichts.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Korrekt. Wenn er aber keinen Antrag stellt passiert: nichts.

    Kann man so nicht sehen. Der Käufer übernimmt die Eintragung ja nicht, weil er sich so sehr für Zwanghypotheken begeistert. Der Titel entspricht der dinglichen Einigung einer rechtsgeschäftlich bestellten Hypohtek (vgl. MüKo/Dörndorfer ZPO § 867 Rn. 51). Diese würde ohne die Einigung ebenfalls nicht entstehen. Ich vermute mal, dass das den Parteien noch nicht ganz klar ist. Bei einem entsprechenden Hinweis stellt der neue Eigentümer schon den Antrag. Von Amts wegen könnte man die Hypohtek nur bei inhaltlicher Unzulässigkeit löschen (§ 53 GBO). Inhaltlich unzulässig wäre die Hypothek z.B. bei einem Nichterreichen des Mindestbetrages (s. Hock/ ... a.a.O.). Im schlimmsten Fall passiert vorerst halt eben nichts. irgendwann kommt der neue Eigentümer von ganz alleine. Jede Wette.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!