§ 89 b JGG Zuständigkeit der Vollsteckung

  • Ich habe folgenden Fall.
    Der VU ist zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monatenverurteilt worden. Hab die Sache dann zunächst an den Vollstreckungsleiter desGerichtsbezirks der Jugendstrafanstalt abgeben.
    Jetzt soll auf Anregung der JVA aber ein Beschluss nach §89b JGG ergehen. Der VU hat zugestimmt.
    Was heißt das für Zuständigkeit wenn dieser rechtskräftig wird?
     Soweit ich dasverstanden habe, kann ich die Sache nicht an die STA abgeben, weil der VU weder24 ist, noch gleichzeitig eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird.
    Bin ich dann für die weitere Vollstreckung zuständig? Alsomuss ich dann den 2/3 Zeitpunkt beachten und auch später die Entlassung veranlassen?
    Die Strafzeitberechnung ist durch mich ja schon erfolgt.
    Vielen Dank für Eure Hilfe !

  • Meines Wissens nach NEIN =)

    Es geht immer darum, nach was für einem Recht jmd verurteilt wurde. Jugendrecht - AG-Zuständigkeit
    Ob er nachträglich aus dem Jugendvollzug genommen wird, ist irrelevant. Er sitzt trotzdem noch eine Jugendstrafe ab. Die wird ja nicht in eine (Erwachsenen-)Freiheitsstrafe umgewandelt.

    Das ist also für den weiteren Ablauf völlig irrelevant für dich beim einleitenden AG =)

    beim Vollstreckungsleitergericht haben sie vll Glück und können es an das evtl neue Vollstreckungsleitergericht abgeben =)

  • Meine Antwort nochmal durchgelesen...vll ein bisschen unverständlich.

    Also, für dich ändert das gar nichts, ob er aus dem Jugendvollzug genommen wird oder nicht.

    Du wartest bis du eine Strafzeitbestätigung vom Vollstreckungsleitergericht (welches dann auch immer) bekommst und legst es dir dann auf Strafende auf Frist.
    Wg 2/3, 1/2 oder was auch immer,...musst du gar nichts machen.

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort !
    Das heißt, dass dann das AG zuständig ist in dessen Bereich die JVA liegt in der er einsitzt und ich die Sache dahin abgebe ?
    Muss die Sache durch Beschluss abgeben werden ?


    Du musst ganz normal das Aufnahmersuchen fertigen und die Strafzeitberechnung durchführen. Anschließend kann die Abgabe durch Verfügung erfolgen.

  • Ja, OK, danke,
    die Strafzeitberechnung hatte ich ja schon gemacht. NachVollstreckungshaftbefehl und Festnahme wurde der VU dann in die Jugend-JVA verbracht.Dort wurde dann festgestellt, dass er für die Jugendvollstreckung nicht mehrgeeignet ist.
    Die Sache war gerade auf den Vollstreckungsleiter desGerichts am Ort der JVA übergegangen.
    Dann warte ich jetzt bis der Beschluss dass er in denErwachsenenvollzug soll rechtskräftig ist und gebe dann die Sache an das Gerichtab, in dem Bezirk die JVA liegt ( in der Hoffnung, dass die die Sache auchübernehmen)

  • Ja, OK, danke,
    die Strafzeitberechnung hatte ich ja schon gemacht. NachVollstreckungshaftbefehl und Festnahme wurde der VU dann in die Jugend-JVA verbracht.Dort wurde dann festgestellt, dass er für die Jugendvollstreckung nicht mehrgeeignet ist.
    Die Sache war gerade auf den Vollstreckungsleiter desGerichts am Ort der JVA übergegangen.
    Dann warte ich jetzt bis der Beschluss dass er in denErwachsenenvollzug soll rechtskräftig ist und gebe dann die Sache an das Gerichtab, in dem Bezirk die JVA liegt ( in der Hoffnung, dass die die Sache auchübernehmen)


    Wenn die Abgabe an den Vollstreckungsleiter am Ort der JVA durch dich bereits erfolgte, muss dieser m. E. die Abgabe an das Gericht des Erwachsenenvollzugs vornehmen.

  • .... Du gibst eh keine Verfahren ab durch Beschluss. Das ist Richterzuständigkeit.


    Das stimmt so nicht. Die Abgabe an das Gericht des Jugendstrafvollzuges nach Aufnahme des Verurteilten dort erfolgt durch den Rechtspfleger mittels Verfügung.


    Nach Herausnahme greift § 85 II JGG nicht. Daher Abgabe durch Richter.


    Dem Ausgangsbeitrag entnehme ich: "Hab die Sache dann zunächst an den Vollstreckungsleiter desGerichtsbezirks der Jugendstrafanstalt abgeben." (also nach § 85 II JGG)

    Und damit ist für den TS die Sache durch. Die Herausnahme soll jetzt erst nachträglich erfolgen. Abgeben müsste aus meiner Sicht der Vollstreckungsleiter des für die Jugendstrafanstalt zuständigen Gerichts.


  • Ja und Ja =)

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