Ich habe - leider erstmals- die Konstellation, dass im Versteigerungsverfahren eine Forderungsübertragung erfolgte und gerichtliche Verwaltung angeordnet wurde.
Nach den Sicherungshypotheken hat der Ersteher das Grundstück sodann weiter belastet.
Ich soll nun einen Teilungsplan aufstellen.
Lt. Stöber werden zunächst die laufenden öff. Lasten und die Zinsen aus den Sicherungshypotheken bedient.
Der Rest ist Überschuss zugunsten des Erstehers.
Kapital wird nicht bedient.
Was ist aber nun mit den nachfolgenden -neuen- Rechten ?
Woraus ergibt sich, dass auf diese Rechte nichts zugeteilt wird ?
Im übrigen hat dieselbe erstrangige Gläubigerin nachfolgend nun auch noch eine normale Zwangsverwaltung beantragt.
Den Sinn verstehe ich - ehrlich gesagt- nicht.
Auch da werden ja i.W. nur die laufenden Ansprüche bedient.
Wer hilft mir auf die Sprünge ?