11 RVG weitere Festsetzung

  • Hey,
    ich habe hier einen Fall, der mich unsicher macht und bräuchte kurz Rat:

    -2016 wurde von der Kollegin ein VFB gegen die Beklagte zu 1. (= Französische Form der Aktiengesellschaft, vertreten durch B2) erlassen. Es handelte sich dabei um eine 1,6 Berufungsgebühr zzgl. Post etc.
    -Beantragt war damals die Festsetzung ggü. der Auftraggeberin (deswegen wurde nur ggü. B 1 festgesetzt)
    -Nunmehr möchte der BV, dass der VFB berichtigt wird, damit er auch gegen die Beklagte zu 2. vollstrecken kann

    Würdet ihr den VFB berichtigen? Ich war zuerst der Meinung, dass ich nicht berichtigen kann, da antragsgemäß entschieden wurde (zumindest war nicht beantragt gegen beide festzusetzen). Für den Fall, dass nicht berichtigt werden kann, möchte der BV, dass ein zweiter VFB erlassen wird, damit gegen die B2 vollstreckt werden kann. Das geht doch nun aber gar nicht (?) da sonst zwei Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse mit dem selben Inhalt in der Welt wären.:gruebel:

  • Eine Berichtigung des Beschlusses scheitert - wie Du bereits geschrieben hast - schon daran, dass dem Antrag seinerzeit voll entsprochen worden ist.

    Im Rahmen der Prüfung des jetzigen Begehrens des Antragstellers ist zunächst zu klären, wer Auftraggeber war. War es nur B1, kommt ein neuer (ergänzender) Beschluss nicht in Betracht.

    Waren es B1 und B2, müsste das (Anhörungs-) Verfahren nunmehr auch gegenüber B2 durchgeführt werden. Sollte es dann zu einem weiteren Festsetzungsbeschluss kommen, wäre durch eine geeignete Fassung und eine Verbindung der beiden Beschlüsse sicherzustellen, dass bei der Vollstreckung § 7 Abs. 2 RVG beachtet wird.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Danke schonmal für deine Antwort :) Der BV hat mitgeteilt, dass auch B2 Auftraggeberin war.

    An eine Verbindung der Beschlüsse hatte ich noch gar nicht gedacht, würde aber mein Problem mit der "Doppelvollstreckung" lösen. Bedeutet jetzt also quasi, dass ich einen weiteren VFB machen kann und die Beschlüsse dann einfach verbinden lasse unter Hinweis auf § 7 Abs. 2 RVG?

  • Hier dürfte nichts anderes gelten, als bei einer Klage gegen nur einen von mehreren (teilweisen) Gesamtschuldnern. Da würde wohl keiner auf die Idee kommen, die Urteilsausfertigungen später zu verbinden. ;)

    Vielmehr müßte im jetzt ergehenden Titel die teilweise Gesamtschuld (zur Berechnung dieser bei 2 Auftraggebern mit gemeinschaftlicher Forderung: vgl. AnwK-RVG/N. Schneider, 8. Aufl., § 11 Rn. 253 ff.) mit dem Beklagten 1) mit Verweis auf den KfB vom XX.XX.XXXX tenoniert werden. Insoweit käme ggf. eine Berichtigung (§ 319 ZPO) des KfB gegen den Beklagten zu 1) unter Hinweis auf die teilweise Gesamtschuld mit dem Beklagten 2) in Betracht.

    N. Schneider ist der Auffassung, daß in den Beschlüssen die (teilweise) Gesamtschuld ausgewiesen werden müßte (a.a.O., Rn. 250 f.).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • M.E. hätte schon der erste VFB zum Ausdruck bringen müssen, dass Beklagte zu 1. als Gesamtschuldner haftet. Das ist wahrscheinlich schon deshalb unterblieben, da diese Tatsache damals nicht bekannt war.
    Ich würde daher einen ergänzenden Vermerk auf dem ersten VFB anbringen und eine etw. erteilte vollstr. Ausfertigung zu diesem Zweck zurückfordern.

    Dann kann ein neuer VFB ergehen, welcher ebenfalls den Verweis enthält.

    Insoweit teile ich die Auffassung in #4.

  • Danke für die anderen meinungen! Ich denke ich werde nun soweit den 1.VFB im hinblick auf die Gesamtschuld erschaft berichtigen und dann einen entsprechenden VfB gegen B2 erlassen.

    Die vollstreckbare Ausfertigung liegt mir auch schon vor :)

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