Schlussrechnung befreiter Betreuer

  • Der befreite Betreuer ist gem. §§ 1857a, 1854 Abs. 1 BGB von der jährlichen Rechnungslegung gem. § 1840 BGB befreit, jedoch nicht von der Einreichung der Schlussrechnung gem. § 1890 BGB.
    Gem. der Entscheidung des LG Hechingen vom 01.12.2015, Az.: 2 O 120/15 ist der befreite Betreuer nicht verpflichtet Rechenschaft über sämtliche Kontoverfügungen abzulegen. Er müsse lediglich eine Schlussrechnung erstellen.
    Gem. der Kommentierung von Crailsheim kann niemanden zugemutet werden über 10 Jahre alle Einnahmen und Ausgaben einzeln zu verzeichnen, zu belegen und zu erläutern.
    Gem. der Kommentierung Bienwald reicht es aus, eine genaue und zu belegende Bestandsaufstellung des Vermögens einzureichen, über Vermögensänderungen zu berichten und ggfls. Nachweise dafür einzureichen.
    Gibt es einen Vordruck für eine Schlussrechnung? Habt Ihr evtl. Verfügungen erstellt, in denen Ihr den befreiten Betreuern erklärt, wie eine Schlussrechnung auszusehen hat?

  • Gem. der Entscheidung des LG Hechingen vom 01.12.2015, Az.: 2 O 120/15 ist der befreite Betreuer nicht verpflichtet Rechenschaft über sämtliche Kontoverfügungen abzulegen. Er müsse lediglich eine Schlussrechnung erstellen.


    Muss ich das jetzt verstehen? - Eine Schlussrechnung ist doch gerade die genaue Auflistung und Belegung aller Kontoverfügungen.

    Gem. der Kommentierung von Crailsheim kann niemanden zugemutet werden über 10 Jahre alle Einnahmen und Ausgaben einzeln zu verzeichnen, zu belegen und zu erläutern.


    Warum nicht?

    Gem. der Kommentierung Bienwald reicht es aus, eine genaue und zu belegende Bestandsaufstellung des Vermögens einzureichen, über Vermögensänderungen zu berichten und ggfls. Nachweise dafür einzureichen.


    Ja, das "reicht aus". Das ist ja gerade die Auflistung aller Verfügungen und die Vorlage der dazugehörigen Belege. Was soll es sonst sein?

    Gibt es einen Vordruck für eine Schlussrechnung?


    Wir haben in unserer OLG-Vordruckverwaltung die Vordrucke für die Abrechnung drin. Gibt es das bei euch nicht?

    Habt Ihr evtl. Verfügungen erstellt, in denen Ihr den befreiten Betreuern erklärt, wie eine Schlussrechnung auszusehen hat?


    Das wird dem Betreuer in der Verpflichtung erklärt - und auch im Protokoll festgehalten, damit er es nicht vergisst.
    Bei den Ehrenamtlern gibt es damit ab und an etwas Probleme. Es gibt aber auch viele, die alles ordentlich über Jahre abheften und dann vorlegen.
    Bei den Betreuungsvereinen klappt es auch gut. Da kommen dann nach vielen Jahren die ganzen Leitzordner. Macht Spaß, das alles durchzuschauen. ;) Ich hab`s lieber jährlich. Aber so ist nun mal das Spiel.

  • M.E. ist eben keine Schlussrechnungslegung, wie die z.B. ein Berufsbetreuer jährlich erstellt, erforderlich. Der befreite Betreuer soll nicht schlechter gestellt werden als der Berufsbetreuer, der jährlich abrechnen darf. Vielmehr fordern mehrere Gerichte keine Rechnungslegung von den befreiten Betreuern nach Abschluss des Verfahrens sondern eine Schlussrechnung. An diese Schlussrechnung werden anderen Erfordernisse gestellt, wie an eine Rechnungslegung. Die Kommentierung ist diesbezüglich jedoch nicht ausführlich genug, wie diese Schlussrechnung aussehen könnte.
    Dem entsprechend habe ich mir auf diesem Wege erhofft, weitere Kenntnisse bzgl. einer Schlussrechnung zu erlangen.

  • Einer Besser- oder Schlechterstellung der ehrenamtlichen Betreuer im Allgemeinen kann ich beim Besten Willen nicht erkennen, wenn eine Abrechnugn über den ganzen Zeitraum erstellt werden muss. Wir haben hier diverse auch befreiete ehrenamtliche Betreuer, die ihrem Wunsch gemäß jährlich die Abrechnunung einreichen. ebenso Betreuungsvereine. Wenn ein befreiter Betreuer von der gesetzlichen "Erleichterung" Gebrauch macht, und nicht jährlich abrechnet, so wird er hier trotzdem auf seine Dokumentationspflichten und die Schlussrechnungspflicht hingewiesen.

    Wie gesagt, eine Schlechterstellung kann ich da beim besten Willen für die Betreuer nicht erkennen. Vielmehr ist doch derjenige gekniffen, der den ganzen Zeitraum dann prüfen muss und gegebenenfalls noch Belege nachfordern oder Jahre zurückliegende Ungereimtheiten in der Kontenverwaltung noch aufklären muss.

  • Bei verwandten befreiten Betreuern erhofft man sich natürlich (nach Ableben d. Betroffenen) eine geschmeidige Entlastungserklärung der Erben und gut ist.
    Der befreite Betreuer kann/darf doch für sich im Kämmerlein seine jährliche Rechnungslegung erstellen, damit er nach Betreuungsende nicht –zig Jahre aufzuarbeiten hat.
    Inwiefern soll er schlechter gestellt sein als rechnungslegungspflichtiger Betreuer?

    Schlussrechnungslegung bedeutet Rechnungungslegung erst zumSchluss; Rechnungslegung bleibt Rechnungslegung.

  • Gem. der Kommentierung von Crailsheim kann niemanden zugemutet werden über 10 Jahre alle Einnahmen und Ausgaben einzeln zu verzeichnen, zu belegen und zu erläutern.

    Bei uns steht im Merkblatt für die Betreuer, dass wegen der Schlussrechnung auch der befreite Betreuer alle Belege aufzubewahren hat.

    Allgemein:

    https://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki…Gesetzgebers.3F

  • Wobei m.E. der Hinweis der Knackpunkt ist -> Beendigung der Betreuung durch den Tod der Mutter -> Schwester und Bruder des Betreuers erteilen keine Entlastung, weil es Unregelmäßigkeiten bei der Vemögensverwaltung gegeben häbe-> Betreuer beschwert sich, dass man ihn auf das grds. Erfordernis der Schlussabrechnung hätte hinweisen müssen -> aus dem Verpflchtungsprotokoll ergibt sich weder der Hinweis auf das Erfordernis, noch darauf, dass man dem Betreuer das Merkblatt ausgehändigt hat

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