Öffentliche Zustellung GmbH & Co. KG

  • Hallo.

    Ich habe eine Frage zu der Zustellung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses an eine GmbH & Co. KG (Beklagte).
    Hier wurde erfolglos versucht, die Zustellung an die KG/GmbH/den Geschäftsführer der GmbH unter den im Register angegebenen Anschriften vorzunehmen.

    Ist hier § 185 Nr. 2 ZPO einschlägig, obwohl es sich bei der Beklagten um eine KG und damit nicht um eine juristische Person handelt? Jedoch ist die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der KG die GmbH und damit eine juristische Person.

    Ich wurde über die Suche hier im Forum und auch in der Kommentierung/Rechtsprechung nicht fündig.

    Liebe Grüße

  • § 185 Nr. 2 ZPO gilt grundsätzlich nicht für Personengesellschaften, siehe MüKoZPO/Häublein ZPO § 185 Rn. 10 und BT Drs 16/6140, Seite 50.

    Allerdings heißt es in genannter Gesetzesbegründung:

    (...)Der Begriff „juristische Person“ wird deshalb verwendet, damit deutlich wird, dass die Zustellungserleichterung nicht im Falle von Personengesellschaften greift, auch wenn sie zur Eintragung einer Geschäftsadresse im Handelsregister verpflichtet sind. Dies betrifft insbesondere die Gesellschaftsformen der OHG undKG. Es soll vermieden werden, dass die persönlich haftenden Gesellschafter dieser Gesellschaftsformen der erleichterten Zustellungsmöglichkeit unterfallen. Denn bei diesen existiert stets eine persönliche und unbeschränkte Haftung mindestens eines Gesellschafters, während die Haftung juristischer Personen auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist.

    Der Begriff „juristische Person“ in diesem Zusammenhang stellt folglich insbesondere auf die Gesellschaftsformen GmbH und AG ab und gilt damit auch für die geschäftsführende Gesellschaft einer GmbH & Co. KG; weiter werden Zweigniederlassungen im Sinne des § 13e erfasst. Eine Erhöhung des persönlichen Risikos für die hinter der juristischen Person stehenden Gesellschafter allein aufgrund der erleichterten Zugangsmöglichkeit von Willenserklärungen entsteht nicht.


    Siehe auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.8.2015 – I-3 Wx 123/15

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