Zuständigkeitsübergang § 25 GBVfg

  • Mir liegt eine Bitte um Übernahme eines Grundstücks aus einem Grundbuch eines anderen Grundbuchamtes vor. Es handelt sich dabei um eines von mehreren Grundstücken, so dass hier ein Fall des § 25 Abs. 3a GBVfg vorliegt. Gem. § 25 Abs. 3a S. 2 GBVfg sind in einem solchen Fall dem übernehmenden GBA u.a. auch die Grundakten "zwecks Anfertigung von Abschriften und Auszügen der das abgeschriebene Grundstück betreffenden Urkunden" zu übersenden. Die Grundakten waren jedoch dem Schreiben des abgebenden GBA hier nicht beigefügt, so dass ich jetzt überlege, ob ich diese zunächst anfordern soll. Dabei stellt sich mir die Frage, welche Urkunden genau in der Vorschrift gemeint sind. Handelt es sich um die Urkunde(n), auf deren Grundlage das Eigentum an diesem Grundstück erworben wurde? Aus dem mitgesandten GB-Auszug kann ich ersehen, dass das Grundstück zumindest bereits seit 1965 im Eigentum des derzeitigen Eigentümers steht, sich somit in den aktuellen Grundakten des abgebenden Gerichts keine solche Erwerbsurkunde befinden dürfte! Es kann aber doch auch nicht richtig sein, dass mir ggf. auch längst geschlossene Vorbände o.ä. übersandt werden müssen, die ggf. einen Eigentumserwerb vor eventuell 70 Jahren oder mehr ausweisen?!

  • Manchmal hilft Nachdenken:daemlich.
    Gemeint sein dürften wohl die in Bezug genommenen Urkunden (Bewilligungen) hinsichtlich der auf dem zu übernehmenden Grundbesitz lastenden Rechte. Solche habe ich vorliegend allerdings nicht, so dass m.E. eine Übersendung der Grundakte hier unnötig sein dürfte.

  • Ich hätte schon gesagt, dass damit auch die Urkunde bzw. die Grundlage für die Eigentumseintragung in begl. Abschrift gemeint ist und nicht nur die Bewilligungen etwaig eingetragener Rechte. Das andere GBA kann ja aus dem Vorband die Grundlage der Eigentumseintragung in begl. Abschrift übersenden und nicht den ganzen Vorband.

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