GbR - Änderung des GV nach Tod eines Gesellschafters, vor Berichtigung GB

  • Hallo,
    ich habe leider folgendes Problem:

    GbR aus 8 Personen ist in mehreren GB eingetragen. Eine Gesellschafterin ist letztes Jahr verstorben, Erbnachweis liegt vor. Anfrage nach GV ergab, dass es einen älteren GV gibt, der mehrfach geändert wurde (liegt nicht vor!). Nun wurde ein not. GV eingereicht, in welchem die Gesellschafter und die beiden Erben der verst. Mitgesellschafterin (beide Erben sind gleichzeitig auch bereits Mitgesellschafter) den alten GV und die Änderungen insgesamt neu fassen. Darin befindet sich auch eine Nachfolgeklausel (Fortsetzung mit Erben bzw. Vermächtnisnehmern). Die Neufassung erfolgte aber eben nach dem Tod der Mitgesellschafterin.

    Ich stelle mir nun die Frage, ob dieser neue GV überhaupt heranzuziehen ist für die Berichtigung der GB. Ohne nun eine Grundlage zu haben (Suche war bisher erfolglos), würde ich davon ausgehen, dass der GV zum Zeitpunkt des Todes der Mitgesellschafterin die Grundlage bildet. Wäre darin zB gar keine Nachfolgeklausel/Eintrittsklausel enthalten, wäre die GbR wohl in diesem Zeitpunkt gem. § 727 BGB aufgelöst gewesen und in eine Liquidationsgesellschaft übergegangen. Ich stehe gerade tatsächlich ziemlich auf dem Schlauch und habe bisher in Literatur und Rspr. nichts gefunden.

    Hat jemand einen Rat?

  • Der Sachverhalt gibt derzeit den Anschein, dass die Beteiligten die Grundbuchberichtigung nur an Hand eines Unrichtigkeitsnachweises vollzogen haben möchten. Nach meiner Einschätzung kann die Grundbuchberichtigung bei Tod eines BGB-Gesellschafters nicht durch Vorlage eines Unrichtigkeitsnachweises geführt werden, da die Gesellschaft den Vertag immer formlos abändern kann. Somit würde sogar ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag nicht den vollen Nachweis erbringen. Somit verlange ich immer die Vorlage von Berichtigungsbewilligungen aller möglichen Betroffenen. Unabhängig davon, dass ich den nachträglichen Gesellschaftsvertrag nicht akzeptieren würde, würde ich auch hier die Vorlage von Berichtigungsbewilligungen verlangen, wonach die Betroffenen die Unrichtigkeit schlüssig darzulegen haben und die Erklärungen hinsichtlich dem Inhalt des Vertrages übereinstimmen müssen.

  • Ja richtig, sie wollen die Berichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweis. Hatte im Schreiben beide Möglichkeiten (Unrichtigkeitsnachweis mit Hinweis auf evtl. Probleme bei einem uralten Vertrag und Berichtigungsbewilligungen aller Gesellschafter) aufgezeigt. Nun wurde hier aber der neue und nach dem Tod gefasste GV vorgelegt, mit dem ich das aufgezeigte Problem habe.

  • ... und Berichtigungsbewilligungen aller Gesellschafter) ...

    ... einschließlich derer Erben. Auch wenn sie nach Gesellschaftsvertrag eigentlich keine Gesellschafter geworden sind. Die Vorlage des neuen Gesellschaftsvertrages löst das Problem zudem nicht, sondern stellt es nur auf eine andere Ebene, da zum einen nicht gesagt wird, dass die Nachfolgeklausel auch den Rechtszustand zum Zeitpunkt des Todes darstellt und zudem nicht nachgewiesen ist, dass die Handelnden die gegenwärtigen Gesellschafter sind.

  • Die Erben der Mitgesellschafterin, die verstorben ist, sind glücklicherweise auch bereits Mitgesellschafter. So müssen nicht noch weitere Personen ins Boot geholt werden. Problem ist nur, dass eine Mitgesellschafterin (und Erbin) im Ausland lebt. Die Schwester (und Mitgesellschafterin) hat zwar eine Vollmacht sie bzgl. einer GbR zu vertreten, allerdings habe ich damit auch ein Problem. In der Vollmacht ist ein Name einer GbR aufgeführt, der augenscheinlich nicht mit der GbR im Grundbuch übereinstimmt. Im GB ist zwar kein Name aufgeführt bisher, im neuen GV nennen sie diesen allerdings und es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Name nun geändert worden ist. Somit muss ich wohl davon ausgehen, dass die erteilte Vollmacht eine andere GbR betrifft.

  • Die Erben der Mitgesellschafterin, ...

    Und dafür gibt es einen Nachweis? Aber selbst wenn, ist mit dem neuen Gesellschaftsvertrag immer noch nicht ausgesagt, dass die Nachfolgeklausel auch bisher galt. Das Problem mit der zweifelhaften Vollmacht könnte man über eine Vollmachtsbestätigung lösen.

  • Ja ein Erbschein liegt hier nach der Mitgesellschafterin vor. Gute Idee mit der Bestätigung. Da die im Ausland lebende Person aber dann eh eine Erklärung abgeben muss, könnten sie ja auch gleich die Berichtigungsbewilligung abgeben.

  • Die Bestätigung hilft aber nur in Bezug auf den neuen Gesellschaftsvertrag. Der neue Gesellschaftsvertrag sagt aber - wie geschrieben - laut Sachverhalt nicht aus, dass die Nachfolgeklausel auch schon zum Zeitpunkt des Todes galt.

  • Die Bestätigung hilft aber nur in Bezug auf den neuen Gesellschaftsvertrag. Der neue Gesellschaftsvertrag sagt aber - wie geschrieben - laut Sachverhalt nicht aus, dass die Nachfolgeklausel auch schon zum Zeitpunkt des Todes galt.

    Aber sollte nun ihre Schwester die Berichtigungsbewilligung aufgrund dieser Vollmacht für sie abgeben, könnte sie doch auch eine Vollmachtsbestätigung abgeben oder nicht? Würde aber direkt darauf hinweisen, dass die Vollmacht wohl für diese GbR nicht verwertbar ist ohne Bestätigung.

    Sehe es aber wie du, dass der GV mir hier nicht weiterhilft.

  • Würde aber direkt darauf hinweisen, dass die Vollmacht wohl für diese GbR nicht verwertbar ist ohne Bestätigung.

    Ob den Beteiligten wirklich immer klar ist, was sie womit zum Ausdruck bringen. Sie sollen eindeutige Berichtigungsbewiligungen abgeben (im Einzelnen: BeckOK/Kral GBO Gesellschaftsrecht Rn. 74 ff; zur Berichtigung bei Nachfolgeklausel).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!