Haftung Insolvenzverwalter bei Diebstahl

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine kurze Frage. Wir haben aktuell ein Verfahren das kürzlich eröffnet wurde, Betriebsfortführung. Es werden in verschiedenen Standorten Bargelder eingenommen, die von der Geschäftsführung verwahrt und dann zur Bank gebracht werden.

    GF hatte das Geld über Nacht in seinem Büro eingeschlossen. Am nächsten Morgen war das Büro aufgebrochen worden und das Geld ist weg.

    Haftet in so einem Fall der GF? der Insolvenzverwalter? Muss der IV dies seiner Berufshaftpflicht Vers. melden?

    Wir sind gerade etwas ratlos, weil die gestohlene Summe nicht gerade gering war.

    Danke für Anregungen.

    Einmal editiert, zuletzt von Cloed87 (14. Februar 2019 um 07:37)

  • in der Tat stehen hier 2 Themen im Raum:

    1. Haftung (sicherlich über 60 InsO)
    diese könnte dadurch gegeben sein, dass der Verwalter unmittelbar unterlassen hat, die entsprechenden Beträge
    zu sichern oder - wenn dies wg. Geschäftsgegenstand und Umfang ihm selber nicht möglich war, durch geeignete
    Maßnahmen und Organisation (Stichwort: Oranisationsverschulden) entsprechende Sicherung durchzuführen. Da würde auch eine Versicherung nix nutzen, wenn ein entsprechendes organisatorisches Verschulden vorliegt (warum z.B. nicht Einwurf von Geldbomben.....).
    Das Haftungsthema schlägt für das Gericht grds. in die Frage um, wie diesses zu regeln ist (schlimmstenfalls: Sonderverwalterbestelllung).

    2. Verwalterentlassung ?
    ja, aber.....

    3. unverzüglicher Handlungsbedarf des Insolvenzgerichts
    Das Thema 1. ist ein Sekundärthema ! Für das Gericht besteht imho ein unverzüglicher Handlungsbedarf dahingehend,
    abzukären, ob und wie der Verwalter die Kasseneinnahmen künftig "sichern" will. Da muss unverzüglich Aufsicht ausgeübt werden.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Das Haftungsthema schlägt für das Gericht grds. in die Frage um, wie diesses zu regeln ist (schlimmstenfalls: Sonderverwalterbestelllung).

    Das "schlimmstenfalls" fällt hier meiner Meinung nach weg. Nach § 92 S. 2 InsO ist bei einem vom Insolvenzverwalter verursachten Gesamtschaden ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen. Als Gericht kann man sicherlich dem Insolvenzverwalter erstmal seine Sicht der Dinge mitteilen, dass hier ein Schaden verursacht wurde. Das lässt sich noch irgendwie unter § 58 InsO fassen. Wenn er dann vollständig ausgleicht, ist die Sache erledigt. Kann die Angelegenheit aber nicht auf diesem Wege aus der Welt geschafft werden, führt am Sonderinsolvenzverwalter meines Erachtens kein Weg vorbei. Falls Du "schlimmstenfalls" auch auf dessen Vergütung beziehst: diese ist meiner Meinung nach vom Insolvenzverwalter als Bestandteil des Schadens zu tragen.

    2. Verwalterentlassung ?
    ja, aber.....

    Erhelle mich über Deine Bedenken. :D

  • Das Haftungsthema schlägt für das Gericht grds. in die Frage um, wie diesses zu regeln ist (schlimmstenfalls: Sonderverwalterbestelllung).

    Das "schlimmstenfalls" fällt hier meiner Meinung nach weg. Nach § 92 S. 2 InsO ist bei einem vom Insolvenzverwalter verursachten Gesamtschaden ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen. Als Gericht kann man sicherlich dem Insolvenzverwalter erstmal seine Sicht der Dinge mitteilen, dass hier ein Schaden verursacht wurde. Das lässt sich noch irgendwie unter § 58 InsO fassen. Wenn er dann vollständig ausgleicht, ist die Sache erledigt. Kann die Angelegenheit aber nicht auf diesem Wege aus der Welt geschafft werden, führt am Sonderinsolvenzverwalter meines Erachtens kein Weg vorbei. Falls Du "schlimmstenfalls" auch auf dessen Vergütung beziehst: diese ist meiner Meinung nach vom Insolvenzverwalter als Bestandteil des Schadens zu tragen.

    2. Verwalterentlassung ?
    ja, aber.....

    Erhelle mich über Deine Bedenken. :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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    :daumenrau

  • habe da keine Bedenken, das wird "geregelt" oder SIV....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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