GW Änderung TE Dachgeschossausbau

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    folgender Sachverhalt bereitet mir Kopfschmerzen:

    Bei einem bereits bestehenden Gebäude ist die Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum bereits grundbuchlich verdinglicht. Nunmehr soll das Dachgeschoss (ursprünglich geteilt als Teileigentum) vollständig neu ausgebaut, die (vorher vier) Einheiten neu aufgeteilt (neu: 3 Einheiten), das Teileigentum in Wohnungseigentum umgewandelt werden und auf dem Dach entstehen neu Aufdachterrassen an denen Sondernutzungsrechte gebildet werden sollen.

    [FONT=&amp]1. [/FONT]Ist diese Veränderung des bestehenden Gebäudes als kostenrechtlich als neuer Bau zu verstehen, da ja das Dachgeschoss komplett neu ausgebaut, die Sondereigentumsflächen neu verteilt und auf dem Dach komplett neue Aufdachterrassen entstehen werden?

    [FONT=&amp]
    2. [/FONT]Wonach wäre der Geschäftswert für die Veränderung zu berechnen?
    a) Nach § 42 Abs. 1 S. 1 (Wert des ‑ derzeit – bebauten Dachgeschosses),
    b) nach § 42 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 46 GNotKG (Verkehrswert der beim – künftig – ausbebauten Dachgeschoss bei Veräußerung erzielt werden kann),
    c) oder muss gar der künftig zu erzielende Wert mit dem bereits bei der ursprünglichen Teilungserklärung angenommenen (Dachgeschoss-Anteil am) Wert gegengerechnet werden?

    Ich habe bereits im Korinthenberg, im Diehn sowie im Streifzug durch das GNotKG nachgeschaut. Auch meine Fortbildungsunterlagen und die Internetrecherche geben keine eindeutige Klärung her, nach der ich den korrekten Geschäftswert bestimmen kann.

    Ich vermute allerdings, dass sich diese Frage ganz sicher schon dem einen oder anderen gestellt hat. Da Sie aufgrund der Ihnen begegnenden Vielzahl der Fälle sicherlich deutlich mehr Erfahrung aufweisen können, hoffe ich inständig auf Ihre Hilfe. Gerne auch mit entsprechenden Fundstellen, unter denen ich nachschauen kann.

    Für Ihre Antworten bin ich Ihnen sehr dankbar.

    Gruß Lolle

  • Für die Unterteilung müsste der volle Wert des unterteilten Wohnungseigentums maßgeblich sein, siehe BeckOK KostR/Wilsch GNotKG § 42 Rn. 7. Eine Unterteilung ist so gesehen eine kleine Neuaufteilung.

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