Zeitpunkt des Entstehens der Terminsgebühr

  • Ich habe folgenden - für mich kniffligen - Fall:

    Es ergeht VU, da Beklagter zum Termin nicht erschienen ist. Klägervertreter beantragt u.a. eine 1,2 Terminsgebühr VV 3104 RVG. Der Beklagte legt Einspruch ein und es findet ein zweiter, zweiseitiger Termin statt. Daraufhin beantragt der Klägervertreter die Festsetzung weiterer Reisekosten.

    Die 1,2 Terminsgebühr ist ja erst nach dem zweiten Termin entstanden, vorher war es nur eine 0,5 Terminsgebühr. Ich kann ja nicht die volle 1,2 Terminsgebühr seit Eingang des ersten Antrages verzinsen. Kann ich die 1,2 Terminsgebühr überhaupt festsetzen ohne weiteren Antrag? :gruebel:

  • Ich kann ja nicht die volle 1,2 Terminsgebühr seit Eingang des ersten Antrages verzinsen.

    Das sehe ich genauso. Diesbezüglich wende ich hinsichtlich des Verzinsungsbeginns §104 I S. 2 2. Alt. ZPO entsprechend anwenden und die Verzinsung erst ab Verkündung der Entscheidung aussprechen (oder ab Bekanntgabe, wenn nicht zu verkünden war).


    Kann ich die 1,2 Terminsgebühr überhaupt festsetzen ohne weiteren Antrag?

    Natürlich, sie ist ja entstanden und beantragt. Im übrigen könnte man auch überlegen §105 III ZPO heranzuziehen.

  • Naja ich würde erst mal aufklären, ob vorab ein Telefonat geführt wurde oder im Termin zwischen dem RA und dem Richter die Sach- und Rechtslage erörtert worden ist. Dann wäre die 3104 er Gebühr ggf. auch für den ersten einseitigen Termin erstattungsfähig.

  • Naja ich würde erst mal aufklären, ob vorab ein Telefonat geführt wurde oder im Termin zwischen dem RA und dem Richter die Sach- und Rechtslage erörtert worden ist. Dann wäre die 3104 er Gebühr ggf. auch für den ersten einseitigen Termin erstattungsfähig.

    Zur Ergänzung: In dem zweiten Termin wurde letztendlich der Einspruch durch den Beklagten zurückgenommen.
    Ich habe seinerzeit den Einspruch aufgenommen und daher den Beklagten kennengelernt. Danach zu urteilen und nach dem Inhalt der Protokolle fanden keine Telefonate oder Termine außerhalb des Gerichts statt. Der Beklagte ist von der Sorte Mensch, die denken, wenn sie sich nicht regen, wird das Problem von alleine weggehen. Durch das erste VU ist dem Beklagten wohl erst klar geworden, dass das doch nicht so ist. Und nach dem Inhalt des Protokolls des ersten Termins, der vom Klägervertreter nicht bemängelt wurde und auf das ich hoffentlich vertrauen kann, ist zwischen RA und Richter die Sach- und Rechtslage auch nicht erörtert worden. Bitte keinen SV konstruieren, der nicht gegeben ist. Vor dem zweiten Termin ist eine 1,2 Terminsgebühr nicht entstanden, wenn ich das so in den SV schreibe, kann man das bitte auch glauben.

  • Naja ich würde erst mal aufklären, ob vorab ein Telefonat geführt wurde oder im Termin zwischen dem RA und dem Richter die Sach- und Rechtslage erörtert worden ist. Dann wäre die 3104 er Gebühr ggf. auch für den ersten einseitigen Termin erstattungsfähig.

    Derartiges müsste der Antragsteller vortragen.
    Selbstverständlich ist diesem bzgl. der eigenen Auffassung ein Hinweis nach §139 II S. 2 ZPO zu erteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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