• Hallo ihr Lieben

    ich habe eine Abtretung für die D* Hy* - diese hat zwei Sitze - Hamburg und Münster.

    Als Zessionar wird die Firma mit Sitz in Münster genannt. Trage ich die Abtretung als nur mit dem Münsteraner Sitz ein oder würdet ihr den Doppelsitz ins Grundbuch nehmen?

  • Wenn es nach dem Inhalt des Handelsregisters nur eine Niederlassung mit zwei Sitzen gibt, tragen wir beide ein. Anders wäre es nur, wenn es sich um eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung handelt.

    Wir tragen in der Regel so ein, wie die Firmen auch im Handelsregister eingetragen sind, unabhängig davon, was in der Urkunde genau steht. Es muss halt klar sein, welcher Gläubiger gemeint ist. Also wenn im HR "Aktiengesellschaft" steht und nicht "AG", trag ich auch Aktiengesellschaft ein, wenn in der Abtretung AG steht. Deshalb auch beide Sitze, wenn beide so im HR stehen - egal ob in der Abtretung nun einer steht oder zwei. Erwerben kann ja nur die Gesellschaft mit den zwei Sitzen - eine andere gibt es ja nicht.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Ich habe frisch eine Grundschuld für die besagte Bank: ich trage zwar beide Sitze ein, spare mir aber einen HReg Eintrag. Ist das konsequent? Vielleicht eher nicht. Aber in Hamburg und Münster stehen als einziges Unterscheidungsmerkmal der beiden Auszüge unterschriedliche Geschäftsanschriften, daher nehme ich den Eintrag mit der Anschrift, die in der Bewilligung genannt ist.

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