PKH Antrag nach Zurückweisungsbeschluss

  • Berufungsverfahren:

    Klägerin/ Berufungsbeklagte obsiegt im Berufungsverfahren. RAe stellten unter dem 08.02.2019 PKH Antrag.

    Am 06.02.2019 erging allerdings bereits Beschluss im Berufungsverfahren über Zurückweisung der Berufung.

    Zustellung des Beschlusses an Klägerin am 14.02.2019.

    Kann PKH grds. noch gewährt werden oder verfristet?!:gruebel:

    Einmal editiert, zuletzt von arcangel71 (14. Februar 2019 um 14:25)

  • PKH kann nur ab Antragstellung bewilligt werden. Jetzt kommt es darauf an, ob das noch vor Beendigung des Prozesses war.

    Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss spricht m.E. dafür, dass keine Erfolgsaussichten bestanden, sodass wohl keine PKH bewilligt werden wird.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Darüber entscheidet der Richter. Wenn er noch bewilligen sollte (was ich durchaus schon hatte), gibt es zumindest keine VKH-Vergütung aus der Staatskasse. VKH kann ja frühestens mit Wirkung ab 08.02.2019 bewilligt werden und ab da sind keine Kosten im Verfahren mehr entstanden.

  • PKH kann nur ab Antragstellung bewilligt werden. Jetzt kommt es darauf an, ob das noch vor Beendigung des Prozesses war.

    Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss spricht m.E. dafür, dass keine Erfolgsaussichten bestanden, sodass wohl keine PKH bewilligt werden wird.

    Es handelt sich um die Klägerin/ Berufungsbeklagte, die obsiegt hat.

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