Bodenrichtwert NRW

  • Ich habe eine Anfrage mit der Bitte um Mitteilung eines Bodenrichtwerts (Baugrundstück) an ein AG in NRW gestellt; als Antwort bekam ich mitgeteilt, dass dem örtlich zuständigen Grundbuchamt der Bodenrichtwert nicht bekannt wäre.

    Sind die Bodenrichtwerte den Grundbuchämtern in NRW generell nicht bekannt oder ist das Zufall? :gruebel:

  • Hätte insoweit helfen können, dass man erkennt, dass Bodenrichtwerte beim Gutachterausschuss erfragt werden können.

    By the way: Wenn dein gesuchtes Grundstück in NRW liegt und in einer Bodenrichtwertzone, müsste man es über den Link eigentlich finden...

  • Ich hatte letztens auch das erste mal eine entsprechende Anfrage von einem Nachlassgericht aus Bayern. Hab da auch nur mitgeteilt, dass nichts bekannt wäre.
    Damals hatte ich mich auch gefragt wie man dort auf die Idee gekommen war, dass dem GBA der Bodenrichtwert bekannt ist.

  • wenn er dir nur anzeigt, "aktuelle Werte noch nicht veröffentlicht", musst du auf den Pfeil bei "Historisch" gehen und die Richtwerte von 2018 anzeigen lassen.

    Das hat geholfen :2danke

    Und woher, denkst du, hat das angefragte Grundbuchamt den Bodenrichtwert? :confused:

    Zu meiner Zeit im Grundbuchamt hatte ich die Richtwerte meiner Gemarkungen vorliegen. Ist bei unserem GBA noch immer so.

    Von mir hättest du eine ähnliche Antwort erhalten.

    Offensichtlich ändert sich der Ton innerhalb der Justiz und ein kurzer Dienstweg wird nicht mehr gewünscht.
    Wir erhalten regelmäßig Anfragen von fremden Betreuungs- und Nachlassgerichten wegen Bodenrichtwerten (teils auch telefonisch) die bisher auch immer beantwortet wurden. Aber anscheinend ist die übliche Praxis in Bayern nicht so üblich wie ich dachte...

  • Ich habe eine solche Anfrage eines fremden Gerichts noch nie gesehen und würde sie tendenziell auch nicht beantworten.

    Für mich hat das nichts mit "Ton" oder "kurzer Dienstweg" zu tun. Eher mit der fehlenden Zuständigkeit für Bodenwertauskünfte und die Datenschutzvorgaben machen mich auch nicht auskunftsfreudiger. Ggf. mag man sich an das Katasteramt oder die Gutachterausschüsse wenden oder die Daten selbst online recherchieren.

  • Ich habe eine solche Anfrage eines fremden Gerichts noch nie gesehen und würde sie tendenziell auch nicht beantworten.

    Für mich hat das nichts mit "Ton" oder "kurzer Dienstweg" zu tun. Eher mit der fehlenden Zuständigkeit für Bodenwertauskünfte und die Datenschutzvorgaben machen mich auch nicht auskunftsfreudiger. Ggf. mag man sich an das Katasteramt oder die Gutachterausschüsse wenden oder die Daten selbst online recherchieren.

    :daumenrau

  • Ich habe eine solche Anfrage eines fremden Gerichts noch nie gesehen und würde sie tendenziell auch nicht beantworten.

    Für mich hat das nichts mit "Ton" oder "kurzer Dienstweg" zu tun. Eher mit der fehlenden Zuständigkeit für Bodenwertauskünfte und die Datenschutzvorgaben machen mich auch nicht auskunftsfreudiger. Ggf. mag man sich an das Katasteramt oder die Gutachterausschüsse wenden oder die Daten selbst online recherchieren.

    Dito. Knackpunkt ist wohl eine landesrechtliche Besonderheit, die es in anderen Bundesländern nicht gibt, was zu Irritationen führt.

    Allerdings ist mir schleierhaft, was das mit "Datenschutzvorgaben" zu tun haben soll.


  • Allerdings ist mir schleierhaft, was das mit "Datenschutzvorgaben" zu tun haben soll.

    Das kann ich Dir sagen:
    Ich bin als Grundbuchamt nicht verantwortlich für die Erhebung und Bereitstellung der Daten. Mir ist nicht bekannt, ob Bodenwertdaten immer frei verfügbar sind oder sein müssen. Es ist auch nicht meine Aufgabe, dies für fremde Gerichte zu recherchieren.
    Daten (auch an andere Gerichte) weiterzugeben, nur weil man sie hat oder schnell recherchieren kann, ist nicht immer unproblematisch. Das finde ich einen sinnvollen Gedanken, der auch mir durch die DSGVO mehr ins Bewusstsein geraten ist.

  • Recherchieren würde ich auch nicht. Wenn ich die Daten aber hätte, könnte man das Problem der Haftung für die Richtigkeit mit einem Zusatz wie "laut Gutachterausschuss" aus der Welt schaffen. Mit dem Rest hätte ich kein Problem. Was anderswo frei zugänglich ist, muss ich nicht schützen.

  • Die Einsicht in Bodenrichtwerte ist in der Tat jedermann möglich, § 196 III BauGB, allerdings richtet sich der Auskunftsanspruch gegen den zuständigen Gutachterausschuss. Die Länder können gem. § 199 BauGB die Einzelheiten regeln z.B. die Internetveröffentlichung.

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