KFB gegen insolventen Schuldner

  • Hallo,

    in meinem Verfahren macht der Vertreter der unterlegenen Partei geltend, die Festsetzung könne nicht durchgeführt werden, weil der Schuldner insolvent sei.

    Ich sehe das anders: Die Kostenentscheidung ist von Oktober 2018, das Insolvenzverfahren wurde erst danach eröffnet.
    Damit war der zugrunde liegende Anspruch doch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und mein KFB wäre lediglich der vollstreckbare Titel, aus dem der Obsiegende jetzt seine Forderung anmelden kann?

    Andererseits unterbricht die Insolvenzeröffnung ja laufende Verfahren, sollte ich dann denn Insolvenzverwalter zu dem KFB anhören?

    Ich habe das Gefühl, dass die Insolvenzeröffnung eigentlich keinen Einfluss auf das KF-Verfahren haben könnte, denn meine Kommentare schweigen sich hierzu komplett aus.

  • Die Frage scheint umstritten zu sein, siehe zB BGH, 29.06.2005, XII ZB 195/04, BGH, 15.5.12, VIII ZB 79/11 oder OLG Brandenburg, NJW-RR 2002, 265, Musielak/Voit/Stadler ZPO § 240 Rn. 6, Musielak/Voit/Stadler ZPO § 249 Rn. 5, Zöller/Herget, Rn. 21 zu § 103 ZPO (Unterbrechung).

  • grundsätzlich kann der Gl. ohne Titulierung seine Forderung zum InsO-Verfahren anmelden.
    Soweit der Forderung nicht widersprochen wird, ist diese festgestellt, was die Wirkung einer Titulierung hat.
    Für ein Kostenfestsetzungsverfahren besteht dann kein Rechtschutzbedürfnis mehr.

    Sollte der Forderung widersprochen werden, ist die gerichtliche Feststellung der Forderung durch den Gl. zu verfolgen, welche er dann durch Fortsetzung des ´Festsetzungsverfahrens erreichen kann.

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