Nach der Rechtsprechung des BGH ist das Sachverständigengutachten dem Betroffenen zu überlassen.
https://www.rechtslupe.de/familienrecht/…tachten-3136931
Ist aus Datenschutzgründen hierzu die ausdrückliche Zustimmung des Sachverständigen erforderlich ?
Die gleiche Frage stellt sich, wenn die Betreuungsbehörde oder der Betreuer eine Kopie des Gutachtens verlangt.
Ich halte die Übersendung des Gutachtens z.B. an den schwer dementen oder geistig schwerbehinderten Betroffenen für bedenklich, weil zu befürchten ist, dass der Betroffene das Gutachten einfach - für jeden einsehbar - herumliegen lässt oder in den Hausmüll wirft. Wenn dann unbefugte Dritte das Gutachten aus dem Müll fischen, wird sich die Presse auf diese angebliche Schlamperei von Gerichten bzw. Ärzten stürzen.