Überlassung Sachverständigengutachten an Betroffenen

  • Nach der Rechtsprechung des BGH ist das Sachverständigengutachten dem Betroffenen zu überlassen.
    https://www.rechtslupe.de/familienrecht/…tachten-3136931

    Ist aus Datenschutzgründen hierzu die ausdrückliche Zustimmung des Sachverständigen erforderlich ?
    Die gleiche Frage stellt sich, wenn die Betreuungsbehörde oder der Betreuer eine Kopie des Gutachtens verlangt.

    Ich halte die Übersendung des Gutachtens z.B. an den schwer dementen oder geistig schwerbehinderten Betroffenen für bedenklich, weil zu befürchten ist, dass der Betroffene das Gutachten einfach - für jeden einsehbar - herumliegen lässt oder in den Hausmüll wirft. Wenn dann unbefugte Dritte das Gutachten aus dem Müll fischen, wird sich die Presse auf diese angebliche Schlamperei von Gerichten bzw. Ärzten stürzen.

  • Wenn der BGH das so will

    Ich denke eher, dass der verfassungsmäßige Anspruch aus Art. 103 GG und die Tatsache, dass Art. 1 GG es verbietet, einen Menschen zum bloßen Gegenstand staatlichen Handelns zu degradieren, die Übersendung des Gutachtens erforderlich macht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Welche relevanten Daten des Sachverständigen sollten denn betroffen sein - Name, Adresse und fachliche Qualifikation :gruebel:. Die sollten dem Betroffenen im Vorfeld doch ohnehin benannt werden.

    Ich glaube, Du hast eine ganz komische Vorstellung von der Rolle des Betroffenen im Betreuungsverfahren. Er ist nicht das Begutachtungsobjekt, sondern die Person, die im Mittelpunkt des Verfahrens steht. Auch wenn der Betroffene sich querulatorisch verhält bzw. anstrengend ist oder nicht nach (für uns) rationalen Maßstäben handelt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Was sind denn das für besondere Datenschutzgründe auf die Du da kommst?
    Wessen Interessen könnten denn Schaden nehmen, wenn der Betroffene das Gutachten über sich vom Gutachter bekommt?

    Urheberrecht greift hier schonmal nicht.

    [gegs war schneller; wobei ich denke, dass Paulus das Hauptproblem im Datenschutz sieht]

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ärztliche Gutachten sind besonders sensible Daten. Dieses Gutachten ist in erster Linie für das Betreuungsgericht und den Betroffenen erstellt. Darf das Gutachten ohne Zustimmung des Gutachters z.B. an die Betreuungsbehörde oder den Betreuten weitergeleitet werden ?

  • Ärztliche Gutachten sind besonders sensible Daten. Dieses Gutachten ist in erster Linie für das Betreuungsgericht und den Betroffenen erstellt. Darf das Gutachten ohne Zustimmung des Gutachters z.B. an die Betreuungsbehörde oder den Betreuten weitergeleitet werden ?

    Es sind aber nicht besonders sensible Daten des Gutachters, sondern des Betroffenen. Also dürfte sich m.E. eher die Frage nach der Zustimmung des Betroffenen und nicht des Gutachters stellen.

  • Dieses Gutachten ist in erster Linie für das Betreuungsgericht und den Betroffenen erstellt. Darf das Gutachten ohne Zustimmung des Gutachters z.B. an die Betreuungsbehörde oder den Betreuten weitergeleitet werden ?

    Merkste selber, oder?!

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