Löschung verdeckte Eigentümergrundschuld nach Zuschlag

  • Liebe Kollegen/innen ich bräuchte einmal eure Hilfe:

    Im Grundbuch ist eine Grundschuld über 150.000 EUR eingetragen für die Bank A.
    50.000 EUR nachrangiger Teilbetrag wurde an Bank B abgetreten. Eigentümer sind Eheleute zu je 1/2.
    Im Oktober 18 erfolge Zuschlag an die Ehefrau im Wege der Teilungsversteigerung.

    Nunmehr legt sie 2 Löschungsbewilligungen vor. Bank B bereits von 2013 und Bank A von Dez. 2018 und stellt notariell den Antrag auf Löschung.

    Ich habe zwischenverfügt und die Zustimmung/Bewilligung des Ehemannes verlangt. (verdeckte Eigentümergrundschuld und Fremdrecht mit Zuschlag) Liege ich hier zu 100% richtig? Gibt es eine andere Möglichkeit zumindest für das Recht der Bank A über 100.000 EUR.

    Der inzwischen geschiedene Mann wird freiwillig keine Bewilligung abgeben. Die finanzierende Bank der Versteigerung droht mit Kündigung des Darlehens wegen Rangverlust.

    Bank A hat vollständig 100.000 EUR zgl Zinsen ab Zuschlag eingefordert und nach Zahlungseingang eine Verrechnung auf die persönliche Forderung vorgenommen. 10.000 EUR waren überzahlt und wurden einvernehmlich hälftig an die Eheleute ausgezahlt.
    (diese Schreiben liegen vor)
    Anschließend hat die Bank die Löschungsbewilligung erteilt.

    Ist zur Löschung zwingend der geschiedene Mann zu beteiligen? Wie seht ihr das?

    Vielen Dank schon mal

  • Wie kommst du darauf, dass eine verdeckte Eigentümergrundschuld vorgelegen hat?

    Im Grundbuch ist doch eine Grundschuld und keine Hypothek eingetragen, oder?

  • Ja im Grundbuch ist eine Grundschuld eingetragen. ABER ich habe trotzdem Bauchschmerzen. Den Eigentümern steht ein Rückübertragungsanspruch der Grundschuld zu. ( ein durch Tilgung der Forderung aufschiebend bedingter Anspruch). Sie haben ein Wahlrecht : Löschung, Abtretung oder Verzicht

    Bei Abtretung und Verzicht wäre der ehemalige Eigentümer mit im Boot und bei einer Löschung im Grundbuch mitbeteiligt. Liegt jetzt aber eine Löschungsbewilligung vor, soll er außen vor sein? Das erscheint mir nicht richtig.

    Zumal in meinem Fall ein Partner das Grundstück "günstig" im Versteigerungsverfahren erwirbt. Rechte übernimmt, die er nur teilweise tilgt, alleine löscht und am Ende ein "Schnäppchen" am Partner vorbei macht.

    Könnte das nicht in Schöner/Stöber Rd.-Nr.2757 der Fall sein, wo § 891 BGB für das Grundbuchamt widerlegt ist?

  • Definitiv nein. Das Grundbuch ist offensichtlich richtig, da ein Eigentümerrecht nie vorlag. Abtretung und Verzicht erfordern (bei Buchrechten) die Eintragung ins Grundbuch.
    Etw. (schuldrechtliche) Rückübertragungsansprüche haben das GBA nicht zu interessieren. Mal abgesehen von der Frage woher du überhaupt wissen willst ob solche bestehen.

    Perfektion ist eine Illusion.

    Einmal editiert, zuletzt von jfp (18. Februar 2019 um 12:30) aus folgendem Grund: Formatierung

  • Definitiv nein. Das Grundbuch ist offensichtlich richtig, da ein Eigentümerrecht nie vorlag. Abtretung und Verzicht erfordern (bei Buchrechten) die Eintragung ins Grundbuch.
    Etw. (schuldrechtliche) Rückübertragungsansprüche haben das GBA nicht zu interessieren. Mal abgesehen von der Frage woher du überhaupt wissen willst ob solche bestehen.

    :daumenrau

    Der Schuldner hätte, damit ein Eigentümerrecht entsteht, auf die Grundschuld selbst zahlen müssen. Aber ...

    ... nach Zahlungseingang eine Verrechnung auf die persönliche Forderung ...

    Schöner/Stöber Rd.-Nr.2757

    -> Schöner/Stöber Rd.-Nr. 2304 ff

  • Wie meine Vorredner. Gläubiger der Grundschuld ist der eingetragene Gläubiger (Buchrecht!), und der kann sie auch zur Löschung bewilligen. Der (jetzige) Eingentümer muss zustimmen. Ob die gesicherte Forderung getilgt wurde oder aus sonstigen Gründen nicht (oder nicht mehr) besteht, ist bei einem abstrakten Sicherungsrecht ohne Belang.

    Das Problem mit der verdeckten Eigentümergrundschuld stellt sich gerne mal, wenn eine Hypothek eingetragen ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • dass sich die Frau gegenüber dem Mann schadensersatzpflichtig macht, vgl. z.B. Oberlandesgericht Hamm, 27 U 184/01, steht auf einem anderen Blatt, welches für das GBA nicht von Belang ist.
    (wobei die Ausführungen in der Entscheidung zu "Eigentümergrundschulden" aufgrund der erteilten Löschungsbewilligungen schon recht grauselig sind)

  • Vielen Dank!

    Ja nach der OLG Entscheidung ist es tatsächlich ein schuldrechtlicher Anspruch in analoger Anwendung von § 50 Abs.2 Nr.1 ZVG.

    Würdet ihr dem Ehemann von der Löschung eine Mitteilung geben, oder geht das schon zu weit?

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