KFB § 788 ZPO ,,Gläubigeridentität''

  • Huhu.

    Ich hab einen § 11 er RVG KFB in dem zugunsten de RAe w,x,y,z, eingetragene Partnerschaft eine Forderung tituliert ist.

    Nunmehr haben dieses die Zwangsvollstreckung betrieben und möchte ihre bisherigen Vollstreckungskosten tituliert haben.

    Als Gläubiger werden nun Rechtsanwalt x,y angegeben.

    Kann man das problemlos so titulieren im hinblick auf § 428 BGB?

    Liebe Grüße

  • Es kommt m. E. auf den Vollstreckungstitel (also hier den VfB) an und die Frage, wer Gläubiger des VfB ist: Nur die Partnerschaftsgesellschaft oder (ggf. auch) die einzelnen Partner. Ist es nur die Partnerschaftsgesellschaft, dann kann auch nur diese die Festsetzung nach § 788 Abs. 2 ZPO auf ihren Namen verlangen. Insoweit ist der Sachverhalt nicht eindeutig, zumal die festgesetzte Vergütung sicherlich aus einem Vertrag mit der Partnerschaft und nicht jedem einzelnen Partner herrühren wird (vgl. BGH-Entscheidung am Ende zur GbR - die Partnerschaftsgesellschaft ist ja letztlich ein Unterfall/eine Sonderform der GbR). Was sagt denn die ZV-Klausel im VfB insoweit aus?

    Mal angenommen, es wären mehrere Gläubiger, dann gelten in der ZV für den Fall, daß im VfB kein Beteiligungsverhältnis angegeben, die im Titel genannten Gläubiger als Gesamtgläubiger (BGH, Rpfleger 1985, 321 = AnwBl 1985, 524 = MDR 1986, 222). Demnach können alle oder ein Teil der Gesamtgläubiger auch die Festsetzung in dieser Form geltend machen.

    Aufgrund des Sachverhaltes wäre aber auch denkbar, daß sich einfach nur die Firmierung der Partnerschaftsgesellschaft geändert hat (z. B., weil die bisherigen Partner w und z aus der Gesellschaft ausgeschieden sind). Dann gibt es aber nur eine einzige Gläubigerin, nämlich die Partnerschaftsgesellschaft.

    Im übrigen hat der BGH (NJW 1996, 2859) in Abkehr seiner früheren Rechtsprechung die Honorarforderungen einer Anwaltssozietät (in der Gestaltung einer GbR) als Gesamthandsforderung eingeordnet:

    "Die Ansicht, Sozietätsanwälten stünden die Honorarforderungen als Gesamtgläubigern zu, dürfte ihren entwicklungsgeschichtlichen Grund darin haben, daß zunächst angenommen wurde, der Mandant beauftrage regelmäßig jeweils nur denjenigen Sozietätsanwalt, an den er sich wende, gestatte diesem aber, jeden anderen Sozius als Vertreter, Substituten oder Mitarbeiter heranzuziehen; jeder von diesen anderen Anwälten, aber auch die Gesellschaft als solche sollte kraft gewillkürter Prozeßstandschaft befugt sein, die Gebührenforderung des eigentlich beauftragten Anwalts im jeweils eigenen Namen einzuziehen (BGH, Urt. v. 29. April 1963 aaO). In Wirklichkeit kommt, wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, der Vertrag nicht mit dem einzelnen Anwalt, der das Mandat annimmt, sondern mit der Sozietät zustande, in deren Namen jener dabei handelt (BGHZ 56, 355, 359). Für die Annahme, eine zum Gesamthandsvermögen einer Gesellschaft gehörige Forderung stehe gleichzeitig den einzelnen Gesellschaftern als Gesamtgläubigern zu, gibt es keine Grundlage (vgl. BGH, Urt. v. 7. Mai 1991 - XII ZR 44/90, NJW 1991, 2629)."

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