Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung § 410 Nr. FamFG

  • Hallo,

    ich habe ein Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach §§ 410 ff. FamFG.

    Der Ehemann ist Alleinerbe nach der Ehefrau und hat bereits bei einem Notar eine eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit eines ausgefüllten Nachlassverzeichnisses abgegeben. Jetzt will der pflichtteilsberechtigte Sohn, dass der Alleinerbe nochmals eine eidesstattliche Versicherung bei Gericht abgibt, weil ihm das nicht ausreicht.

    Findet § 410 Nr. 1 FamFG i.V.m. § 2057 BGB da überhaupt Anwendung? § 2057 BGB spricht ja von "Auskünften über Zuwendungen" und nicht wirklich über ein Nachlassverzeichnis oder richtet sich dass Verfahren nach § 410 Nr. 1 FamFG, § 259 BGB, 260 BGB, § 2314 BGB?

    Wie läuft so ein Verfahren ab? Muss ich die Kosten als Vorschuss anfordern? Wird eine Kostenentscheidung getroffen?

    Vielen Dank für Antworten.

    Einmal editiert, zuletzt von Arev (15. Februar 2019 um 20:18)

  • §2057 BGB würde ich ausschließen, da er dem Wortlaut nach den übrigen Erben (S.1) ein Auskunftsrecht gibt, nicht aber dem Pflichtteilsberechtigten, der nicht Miterbe geworden ist.

    Bei §§ 2314 I 1, 259, 260 I BGB ist geregelt, dass überhaupt ein Verzeichnis vorgelegt werden muss, die EV kann nach § 260 II dazu abgegeben werden, wenn der Sohn das Verzeichnis für nicht sorgfältig erstellt hält. mE ist der Sohn dann ausreichend geschützt (strafr. Folgen der EV). Andererseits kann der Sohn trotzdem nach § 2314 verlangen, dass eine Amtsperson (Notar) das Verzeichnis aufnimmt (was in deinem Fall der Erbe gemacht hat, oder?). Ich halte das für "too much", weil ja schon ein Verzeichnis mit EV da ist, nur eben nicht vom Notar aufgestellt.

    Kostenentscheidung ist wohl entbehrlich, die Kosten richten sich gegen den Nachlass, § 2314 II BGB.

    Hoffe, meine Überlegungen können schonmal etwas weiterhelfen...

  • Die Anwendbarkeit von §2057 BGB würde ich aus dem in #3 genannt Grund ebenfalls ausschließen.

    Die Herleitung über §2314 i.V.m. §§260, 261 BGB halte ich für zutreffend.
    Ich empfehle die Auseinandersetzung mit den Kommentierungen zu §2314 BGB und §410f FamFG. Über das genaue Verfahren habe ich keine Kenntnis.
    Es dürfte wohl die Zuständigkeit des NLG gegeben sein, wenn der Erbe die e.V. freiwillig abgeben will. Anderenfalls muss der Sohn klagen.

    Wenn der Notar für die Abnahme der e.V. zuständig war (was ich nicht genau weiß), dann dürfte es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Anderenfalls gebe ich zu bedenken, dass die e.V. nur strafbewehrt ist, wenn sie vor einer zuständigen Stelle abgegeben wurde (§156 StGB). Die e.V. vor dem Notar wäre dann nutzlos.

    Perfektion ist eine Illusion.

    Einmal editiert, zuletzt von jfp (20. Februar 2019 um 08:59)

  • Ich seh das so:
    Der Sohn als Pflichtteilsberechtigter hat einen Anspruch gegen seinen Vater als Erben auf Auskunft. Das aufgrund dieses Auskunftanspruchs erstellte VVZ (mit den Angaben etc.) muss dem Sohn grundsätzlich reichen. Wenn dieser jedoch meint, dass das nicht reicht, kann er die Aufnahme „durch einen zuständigen Beamten oder Notar“ § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangen oder die Abgabe der eV erzwingen § 2314 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 260 Abs. 2 BGB. Letzteres im Wege der Zivilklage.
    Wenn der Vater dann verurteilt worden ist, seine Angaben an Eides statt zu versichern, dann wird ein II-Verfahren bei Gericht anhängig gemacht, der Vater erscheint und versichert nach Belehrung…etc. wie üblich.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Die Anwendbarkeit von §2057 BGB würde ich aus dem in #3 genannt Grund ebenfalls ausschließen. Die Herleitung über §2314 i.V.m. §§260, 261 BGB halte ich für zutreffend. Ich empfehle die Auseinandersetzung mit den Kommentierungen zu §2314 BGB und §410f FamFG. Über das genaue Verfahren habe ich keine Kenntnis. Es dürfte wohl die Zuständigkeit des NLG gegeben sein, wenn der Erbe die e.V. freiwillig abgeben will. Anderenfalls muss der Sohn klagen. Wenn der Notar für die Abnahme der e.V. zuständig war (was ich nicht genau weiß), dann dürfte es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Anderenfalls gebe ich zu bedenken, dass die e.V. nur strafbewehrt ist, wenn sie vor einer zuständigen Stelle abgegeben wurde (§156 StGB). Die e.V. vor dem Notar wäre in dann nutzlos.

    Nachtrag zu meinem vorigen Kommentar: Ich halte die §§ 2314, 260ff BGB natürlich auch für richtig, allerdings hatte ich aufgrund der bereits abgegebenen eV meine Zweifel. Die Zweifel haben sich nach ein bisschen Nachlesen mittlerweile erledigt: § 22 II BNotO regelt die Zuständigkeit des Notars für die eV, die aber nach dem Wortlaut nur dann gegeben ist, wenn gegenüber einer Behörde oder sonstigen Dienststelle eine Aussage glaubhaft zu machen ist. Hier soll die Aussage (bzw hier das Nachlassverzeichnis) ggü. dem Sohn erfolgen, der nun mal keine Behörde ist. Der Anspruch auf Abgabe der eV wäre dann (wie bereits genannt) im Klageweg geltend zu machen. Die Aufnahme der eV erfolgt dann nach § 889 ZPO (Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 2314 BGB, Rn. 5)

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