Löschung Zwangshypothek von Amts wegen?

  • Hallo!

    Ich habe folgenden Fall:

    Es wurde auf dem Grundstück eines Schuldners eine Zwangshypothek im Verwaltungszwangsverfahren eingetragen. Ein paar Tage später wurde für dieselbe Forderung für den gleichen Gläubiger eine weitere Zwangshypothek auf einem weiteren Grundtsück des Schuldners eingetragen. Nun regt die Behörde an, die eine Zwangshypothek von Amts wegen zu löschen.

    Die Eintragung der späteren Hypothek ist aufgrund der mangelnden Verteilung unzulässig. Meine Recherchen haben nun aber ergeben, dass die Löschung der zweiten Hypothek nur dann in Betracht kommt, wenn sich die Tatsache der Gesamtbelastung aus dem Grundbuch ergibt, in welchem die zweite Hypothek eingetragen wurde.

    Das würde also bedeuten, dass ich hier nicht von Amts wegen löschen kann. Wie seht ihr das?

    Das Grundbuchtamt trifft zum Zeitpunkt der Eintragung der ersten Hypothek ja eigentlich auch kein Verschulden, da in dem Antrag ja auch nur 1 Grundstück aufgeführt war!

    Vielen Dank für Antworten!

  • zur Amtslöschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit -> BayObLG, Entscheidung vom 27.03.1986 – 2 Z 102/85

    zum Amtswiderspruch und dem "Verschulden" -> OLG Hamm, Beschluß vom 21. 2. 2005 - 15 W 34/05

    "Auch gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek kommt die Buchung eines Amtswiderspruchs nur in Betracht, wenn das Grundbuchamt gesetzliche Vorschriften auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt unrichtig angewandt hat. Nicht ausreichend ist, dass die Eintragung aufgrund anderweitiger, für das Grundbuchamt nicht erkennbarer Umstände objektiv zu Unrecht erfolgt ist (a.A. OLG Celle Rpfleger 1990, 112)."

    Warum reget die Behörde nur an und beantragt und bewilligt die Löschung nicht stattdessen. Würde sich in so einem Fall gehören.

  • zur Amtslöschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit -> BayObLG, Entscheidung vom 27.03.1986 – 2 Z 102/85

    Dies würde ja genau meinen Fall betreffen. Allerdings bin ich mir nicht sicher, was damit gemeint ist. Wie soll sich die Gesamtbelastung aus dem zweiten Blatt ergeben? Es ist ja einfach eine weitere Hypothek für dieselbe Forderung eingetragen worden.

  • ah okay, habe etwas dazu gefunden. Es ist dann aus dem zweiten Grundbucht ersehbar, wenn Mithaftvermerke gemäß § 48 GbO eingetragen wurden (MüKoZPO/Dörndorfer ZPO § 867 Rn. 63-66)


    Dort steht weiter, dass wenn keine Mithaftvermerke gebucht sind (wie in meinem Fall) das 2. Recht von Amts wegen zu löschen ist.

  • Dort steht weiter, dass wenn keine Mithaftvermerke gebucht sind (wie in meinem Fall) das 2. Recht von Amts wegen zu löschen ist.

    Würde eben einen Titelvermerk voraussetzten ->

    "Unterblieb die Eintragung von Mithaftvermerken, so besteht zwar trotzdem ein verbotenes Gesamtrecht; die inhaltliche Unzulässigkeit ist jedoch in diesem Fall nur bei dem zweiten Recht erkennbar (Titelvermerk gemäß Abs. 1 S. 1!, sofern auf den Titel Bezug genommen wurde), ..."

    Und der ist bei der zweiten Eintragung übersehen worden? Bin von zwei verschiedenen Ersuchen ausgegangen.

  • Genau, also es liegen zwei unterschiedliche Ersuchen mit unterschiedlichen Daten, jedoch von der gleichen Behörde, nämlich dem Finanzamt vor. Dort erfolgen ja keine Titelvermerke...

  • Genau, also es liegen zwei unterschiedliche Ersuchen mit unterschiedlichen Daten, jedoch von der gleichen Behörde, nämlich dem Finanzamt vor. Dort erfolgen ja keine Titelvermerke...

    Deswegen erfolgt weder eine Amtslöschung noch ein Amtswiderspruch. Letzteres zumindest dann nicht, wenn man dem OLG Hamm folgt. Und deswegen hätte ich auch einen förmlichen Antrag der Behörde erwartet.

  • aber selbst bei förmlichen Antrag bräuchte ich doch immer noch die Mitwirkung des Eigentümers? Das käme ja einer regulären Löschung gleich.

  • Der Antrag sollte einen entsprechenden Sachvortrag enthalten. So wie er bei Berichtigungsbewilligungen zwingend erforderlich ist. Also die Darstellung, dass "versehentlich für dieselbe Forderung um Eintragung einer zweiten Hypothek" ersucht wurde. Eine Eigentümterzustimmung ist nur zur rechtsgeschäftlichen Aufhebung eines Rechts erforderlich. Nicht zur berichtigenden Löschung einer nie entstandenen Hypothek.

  • s. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. 7. 2001 - 3 W 62/01:

    .” Dies ist aus dem Grundbuch - und allein darauf kommt es für eine Amtslöschung nach § 53 I 2 GBO an - gerade nicht ersichtlich (vgl. KG, JFG 3, 424 [428]). Insoweit ist klarzustellen, dass etwaige Vermerke gem. § 867 I 1 Halbs. 2 ZPO auf den vollstreckbaren Titeln über die Eintragung der Zwangshypotheken auch durch die Bezugnahmen auf die notariellen Urkunden in den Eintragungsvermerken nicht zum Inhalt des Grundbuchs geworden sind (BayObLG, Rpfleger 1986, 372; Hintzen, ZIP 1991, 474 [480]). Durch die Bezugnahme auf die notariellen Urkunden steht lediglich fest, dass zwei titulierte Geldforderungen gesichert werden sollen und diese in der Summe höher sind als der im Grundbuch jeweils eingetragene Geldbetrag. Ob überhaupt weitere Zwangshypotheken für die Forderung eingetragen wurden, lässt sich dem jeweiligen Eintragungsvermerk - auch im Wege der Auslegung (vgl. RGZ 113, 223 [231]; BGHZ 90, 181 [184]) - nicht entnehmen. Denn jedes Grundbuchblatt ist isoliert zu betrachten; für die Frage, ob die Eintragung einer Zwangshypothek inhaltlich unzulässig ist, darf nicht auf die Blätter der belasteten Grundstücke in ihrer Gesamtheit abgestellt werden (BayObLG, Rpfleger 1986, 372 [373]). ….Damit geht - anders als in der zitierten Entscheidung des BayObLG vom 27. 3. 1986 (Rpfleger 1986, 372) - aus den Eintragungen und den zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen selbst hervor, dass die Zwangshypotheken nicht mit dem gesetzlich gebotenen Inhalt eingetragen wurden; daher sind die Eintragungen inhaltlich unzulässig. Es sind nicht etwa Eigentümergrundschulden entstanden (vgl. BayObLG, Rpfleger 1986, 372 [373]; Mattern, in: RGRK, § 1113 Rdnrn. 24, 30; Löscher, JurBüro 1982, 1791 [1799]). Das Urteil des BGH vom 18. 11. 1993 - IX ZR 244/92 (NJW 1994, 461) steht dem nicht entgegen; denn es betrifft einen anderen Fall. ….

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • s. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. 7. 2001 - 3 W 62/01

    Mit anderen Worten: Sofern man aus den beiden Ersuchen erkennen kann, dass es sich um dieselbe und nicht nur um eine gleiche Forderung handelt, kommt man ohne einen Titelvermerk - und damit ohne ein "Verschulden" - dennoch zu keiner Amtslöschung.

  • Ich klinke mich hier mal ein und hoffe auf eure Meinungen.

    Mich hat heute ein Anruf des Hauptzollamtes ereilt: im Jahre 2017 wurde auf dem Grundstück von XY, geb. am 1.1.55 eine Zwangssicherungshypothek aufgrund eines Ersuchens eingetragen.
    Im Ersuchen ist als Schuldner XY, geb. am 28.1.56 bezeichnet. Das Grundstück des "falschen" Schuldners ist im Ersuchen korrekt bezeichnet.
    Der Kollege hat bei der damaligen Eintragung wohl nur auf Namensidentität geprüft, die vorliegt.

    Der Zollbeamte teilt nun mit, dass es sich bei dem im Ersuchen bezeichneten Schuldner nicht um den Eigentümer handelt (Der "echte" Schuldner hat zwar Grundbesitz im hiesigen Bezirk, allerdings in einer anderen Gemarkung).

    Kann ich das Recht v. A. w. löschen oder brauche ich die Eigentümerzustimmung in der Form des § 29?
    Im Prinzip wurde ja bei der Eintragung gegen § 39 GBO verstoßen, da der echte Schuldner nicht im Grundbuch steht.

    Btw: Wieso das ganze erst jetzt aufgefallen ist, vermag ich nicht zu sagen. Der Eigentümer hat sich hier nie gemeldet. Die Kostenrechnung hat er scheinbar auch bezahlt, da nie eine Zweitschuldneranfrage gekommen ist.

  • Keine Amtslöschung, das Recht ist nicht unzulässig. Hier hat der Gläubiger den "schwarzen Peter",
    da er als Buchberechtigter zur Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB verpflichtet ist.
    Ggfls. kann er im Grundbuch (auch ohne Mitwirkung des Eigentümers) einen Verzicht nach § 1168 BGB eintragen lassen.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Nach (wohl) herrschender Meinung ensteht ohne Titel gegen den Eigentümer kein Recht, nach anderer ein Eigentümerrecht. Vergleichbar mit einer rechtsgeschäftlich bestellten Hypohtek ohne wirksame Einigung.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!