Nachlasspfleger für Grundbesitz im Ausland

  • Hallo,

    ich bin noch relativ neu in der Nachlassabteilung und habe folgenden Fall auf dem Tisch liegen:

    Der Erblasser war österreichischer Staatsbürger und hatteseinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in unserem Gerichtsbezirk.
    Alle bisher bekannten Erben haben die Erbschaftausgeschlagen.
    Nun soll Grundbesitz vom Erblasser in Österreich verkauft werden.
    Kann man hierzu wie üblich einen Nachlasspfleger bestellen, der diese Abwicklung im Ausland übernimmt oder gibt es hier irgendwelche Besonderheiten?
    Über Antworten wäre ich sehr dankbar.


  • Alle bisher bekannten Erben haben die Erbschaftausgeschlagen.

    Nach Art. 4 EUErbVO hätte ich gedacht, dass das ok wäre, hatte den Fall aber noch nicht.

    Aber hat der Staat Österreich nach Art. 33 EUErbVO (und dem österreichischen Recht) in einem solchen Fall nicht das Recht, sich den Grundbesitz anzueignen?
    Müsste man da etwas beachten oder evtl. nach § 32 IntErbRVG die für die Ausübung des Aneignungsrechts zuständige Stelle - in Österreich? - benachrichtigen?

  • Das der Nachlaß erbenlos ist, ist nicht festgestellt. Es nicht einmal Fiskuserbrecht festgestellt (es läßt sich darüber streiten, ob die Feststellung des Fiskuserbrechts im Inland den im Ausland belegenen Nachlass "erbenlos" im Sinne des Art. 33 EUErbVO macht).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das deutsche Gericht ist für den gesamten Nachlass in den der EUErbVo unterliegenden Ländern zuständig. Der Nachlasspfleger hat darüber hinaus gemäß § 105 FamFG sogar eine Zuständigkeit für das "Weltvermögen".

    Insofern kann der NLPLeger auch ein ENZ beantragen, mit dem er sich in den Mitgliedsstaaten ausweisen kann.

    Aber:

    Ist in Deutschland keinerlei zu sichernder Nachlass und wird vmtl. auch keine Erbenermittlung durchgeführt, kann das deutsche Gericht das Gericht der belegenen Sache in Österreich nach Art. 19 EuErbVo darüber informieren, dass es aus den genannten Gründen nicht beabsichtigt, eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, sondern darum ersucht, dass das in Österreich für die Nachlasssicherung zuständige Gericht sich der Sicherung annimmt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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