Schenkung Geldbetrag + Darlehen an Kommanditgesellschaft

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Sachverhalt. Der Vater schenkt dem Kind einen Geldbetrag von insgesamt 150.000 €. Dieser Geldbetrag wird von einem Darlehenskonto bei einer Kommanditgesellschaft geschenkt. Dies erfolgte bereits 2015. Nun kam raus, dass von der Betriebsprüfung dieses vorgehen als unwirksam betrachtet wird, da kein Ergänzungspfleger gehandelt hat.
    Dies wurde als Schenkung unter Auflage angesehen.

    Nun beantragt der Vater + Mutter die Ergänzungspflegschaft, da nun das Darlehen über 150.000 € in die KG eingebracht werden soll. Nun schreibt der Vater jedoch, dass das Darlehen im Dezember 2018 an das Kind zurückgezahlt wurde.

    Meiner Meinung nach müsste doch vorliegend dennoch ein Schenkungsvertrag unter Mitwirkung eines Ergänzungspflegers abgeschlossen werden? Oder reicht nun der Darlehensvertrag, da das Geld an das Kind bereits gezahlt wurde?
    Der Darlehensvertrag wird ja lediglich mit der KG abgeschlossen. An dieser ist der Vater nicht beteiligt und auch sonst keine Person nach § 1795 BGB, sodass kein Ergänzungspfleger zu bestellen wäre.


    Vielleicht kann mir einer weiterhelfen. Ich stehe nämlich ein bisschen auf dem Schlauch.

    Außerdem habe ich keinen familiengerichtlichen Genehmigungstatbestand für ein Darlehen, welches das Kind gewährt, gefunden?

  • Wie genau muss ich den Sachverhalt verstehen:
    a) Der Vater schenkt dem Kind, 150.000€, welche er als Darlehen von der KG aufgenommen hat oder
    b) der Vater schenkt dem Kind eine Forderung von 150.000€, welche er gegen die KG hat?

    Worin sieht die Betriebsprüfung denn die Auflage?; aus dem Sachverhalt ist diesbezüglich nichts ersichtlich.

  • Wie genau muss ich den Sachverhalt verstehen:
    a) Der Vater schenkt dem Kind, 150.000€, welche er als Darlehen von der KG aufgenommen hat oder
    b) der Vater schenkt dem Kind eine Forderung von 150.000€, welche er gegen die KG hat?

    Worin sieht die Betriebsprüfung denn die Auflage?; aus dem Sachverhalt ist diesbezüglich nichts ersichtlich.

    :daumenrau

  • Wie genau muss ich den Sachverhalt verstehen:
    a) Der Vater schenkt dem Kind, 150.000€, welche er als Darlehen von der KG aufgenommen hat oder
    b) der Vater schenkt dem Kind eine Forderung von 150.000€, welche er gegen die KG hat?

    Worin sieht die Betriebsprüfung denn die Auflage?; aus dem Sachverhalt ist diesbezüglich nichts ersichtlich.

    Also ich bin nun davon ausgegangen, dass es Variante B ist. Der Vater hat eine Forderung gegenüber der KG. Diese schenkt er über 150.000 € dem Kind.
    Nun hieß es ja, dass dies rechtlich nicht wirksam gewesen sei und das Geld an das Kind ausbezahlt wurde. Das fand ich nun sehr komisch, warum dies dann ausbezahlt wurde. Wenn es ja eben von dem Darlehenskonto des Vaters kam, dann müsste es ja einfach beim Vater verbleiben.
    Aus dem vorgelegten schreiben lässt sich entnehmen, dass der Vater dem Kind Beträge aus seinem Darlehenskonto zugewendet hat.
    Hierzu sei wohl auch ein Schenkungsvertrag abgeschlossen worden. Die Betriebsprüfung sieht die Auflage darin, dass die unentgeltliche Zuwendung an das Kind davon abhängig gemacht wurde, dass die Beträge als Darlehen an die KG gegeben werden müssen.

    Aber wenn ich doch eigentlich eine Schenkung vom Darlehenskonto habe, fließt ja tatsächlich kein Geld. Vielmehr wird ja die Forderung gegenüber der KG geschenkt. Ich sehe darin eigentlich keine Auflage, da das Geld der KG bereits als Darlehen gewährt wurde.

    Andere Möglichkeit wäre eben ein Schenkungsvertrag über die 150.000 € mit der Auflage, dass das Kind dieses als Darlehen an die KG geben muss. Das wiederum widerspricht sich mit dem Vortrag, dass die Schenkung vom Darlehenskonto erfolgte.


  • Aus dem vorgelegten schreiben lässt sich entnehmen, dass der Vater dem Kind Beträge aus seinem Darlehenskonto zugewendet hat.

    Das klingt für mich auch nach Variante b).
    Dann verstehe ich nicht wie wann auf eine Schenkung unter Auflage kommt. Eine solche wäre nur dann denkbar wenn der Vater 150.000€ an das Kind verschenkt hätte und dieses der KG dann ein Darlehen in dieser Höhe gewährt hätte.
    Für mich klingt es aber auch nicht so als ob dies der Fall gewesen ist. Vielmehr dürfte der Vater seine Forderung aus dem Darlehensvertrag zwischen ihm und der KG an das Kind abgetreten haben. Insoweit bin ich da bei dir.
    Bis hierhin sehe ich keine Bedarf für ein Handeln des FamG.

    Und jetzt soll das Geld in die KG eingebracht werden?, also das Kind Gesellschafter werden?
    Dann bräuchten man die famg. Genehmigung. Ein Ergänzungspfleger ist nach deinen Ausführungen aber nicht erforderlich.

  • Dann werde ich da nochmal nachhacken müssen.
    Es klang für mich nach Variante B, sodass ich keine Notwendigkeit für einen Ergänzungspfleger gesehen habe.

    Das Geld soll nun der KG als Darlehen gewährt werden. Dadurch wird ja das Kind kein Gesellschafter, weshalb ich kein Genehmigungserfordernis finde.


    Danke jfp für deine Hilfe :)

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