Aufhebung Kontopfändung, Gläubiger liquidert

  • Servus,
    habe folgendes Problem:

    Beantragt ist die Aufhebung der Pfändung eines P-Kontos. Der zugrunde gelegte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist von 2005.
    Der Schuldner hatte bis ca. 2006 Konten bei der Drittschuldnerin, welche aufgrund des damaligen Beschlusses gepfändet worden sind.
    Seit 2016 hat der Schuldner ein neues Konto bei der damaligen Drittschuldnerin. Diese hat nun mitgeteilt, dass das neue Konto aufgrund des Pfübs von 2005 gepfändet worden ist.
    Der Schuldner beantragt die Aufhebung der Kontopfändung, da

    -die Gläubigerin aus der Pfändung der damaligen Konten bereits voll befriedigt worden ist
    -die Gläubigerin (eine GmbH) liquidiert wurde und erloschen ist (stimmt laut Handelsregister)
    -die Drittschuldnerin diesen Sachverhalt auch zu kennen scheint, diese aber der Auffassung sind, dass es Sache des Schuldners sei, die Aufhebung der Pfändung zu erreichen.

    Ich weiß nun nicht genau, wie ich vorzugehen habe.
    Eine Stellungnahme der ehemaligen Gläubigern werde ich von dieser direkt nicht mehr erhalten können. Der damalige Gläubigervertreter hat dem Schuldner mitgeteilt, dass er kein Mandat mehr habe. Sollte ich diesen trotzdem noch anhören?
    Habe ich in dieser Sache überhaupt zu entscheiden oder ist es Sache zwischen der Drittschuldnerin und dem Schuldner? Wenn ja, wie hat meine Entscheidung auszusehen?
    Bedanke mich bereits für eure Hilfe!

    LG

  • Servus,
    habe folgendes Problem:

    Beantragt ist die Aufhebung der Pfändung eines P-Kontos. Der zugrunde gelegte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist von 2005.
    Der Schuldner hatte bis ca. 2006 Konten bei der Drittschuldnerin, welche aufgrund des damaligen Beschlusses gepfändet worden sind.
    Seit 2016 hat der Schuldner ein neues Konto bei der damaligen Drittschuldnerin. Diese hat nun mitgeteilt, dass das neue Konto aufgrund des Pfübs von 2005 gepfändet worden ist.
    Der Schuldner beantragt die Aufhebung der Kontopfändung, da

    -die Gläubigerin aus der Pfändung der damaligen Konten bereits voll befriedigt worden ist
    ....

    LG

    Merkwürdig. :gruebel:

    Im Fall der vollständigen Befriedigung müsste der Bank ggf. eine Erledigungserklärung der Gläubigerin vorliegen. Selbst wenn nicht, muss doch der Drittschuldner überwachen, wann er genug abgeführt hat, sprich die im Pfüb ausgewiesene Forderung getilgt wurde.

    Ich sehe derzeit keine Notwendigkeit für einen Beschluss des VG und auch nicht wirklich eine gesetzliche Grundlage.

  • Hm hab mir sowas in der Art schon gedacht. Leider stellen sich die Banken oft quer und verlangen Entscheidungen vom Gericht, die wir eigentlich nicht erlassen können.. Müsste den Antrag dann als unzulässig zurückweisen, korrekt?

  • Der Einwand der Erfüllung müsste mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden.
    Ansonsten könnte der Schuldner auch die Bank verklagen, wenn er meint dass diese zu Unrecht sein Guthaben nicht auszahlt.

  • Ich hab einen ähnlich angelegten Fall neulich gesehen... ich meine, hier wäre vom Rechtspfleger nichts zu veranlassen; einzig denkbar für den Rpfl wäre eben die Abhilfe bei Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO, aber der Schu macht hier nur materielle Einwendungen geltend und müsste schon die Vollstreckungsabwehrklage anstrengen... der PfÜB ist nun mal da und für uns sind im Rahmen der Rechtsbehelfe nur formelle Einwendungen beachtlich, was anderes als die Klage bleibt also mE nicht.

    Am Besten man verweist den Schu an einen Anwalt oder (bitte nicht erschlagen :D) die RAst, würde ich meinen..

  • Mhm, zusammenfassend kann man also sagen, dass das Problem wohl bei der Drittschuldnerin liegen wird.
    Werde den Schuldner aufklären, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht ergehen kann. Genauso wenig eine rechtliche Beratung, weswegen ich ihn an einen Anwalt verweisen werde...

    Vielen Dank euch!

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