Beanstandungen in Schlussrechnung

  • Hallo :)

    ich habe hier einen Betreuer, der als Sohn der Betroffenen von der jährlichen Rechnungslegungspflicht befreit war. Nun ist die Betroffene verstorben und die Erben sind zerstritten. Es wurde deshalb keine Entlastung erteilt und eine Schlussrechnung beigebracht.

    So, nun ist mir bei der Prüfung der Schlussrechnung folgendes aufgefallen:
    Der Betreuer hat die Aufwandsentschädigung geltend gemacht hat und mit Genehmigung des BetrG die 399,00 € pauschale Aufwandsentschädigung entnommen.
    Trotzdem hat er sich für den selben Abrechnungszeitraum aus dem Vermögen eine anteilige Aufwandspauschale entnommen (natürlich ohne Genehmigung). Zudem hat er monatlich Telefongeld und Fahrtgeld aus dem Vermögen entnommen, eben auch für seine Aufwendungen.
    In der Aufwandspauschale von 399 € war das alles ja aber inbegriffen. Er hätte ja auch die Möglichkeit gehabt seine tatsächlichen Aufwendungen statt der Pauschale geltend zu machen.

    Ich bin gerade dabei, das alles im Prüfvermerk aufzudröseln. Ich frage mich dabei nur, was ich jetzt überhaupt machen kann.
    Muss ich veranlassen, dass der Betreuer das Geld zurück zur Erbmasse führt? Oder kann ich nur meine Bedenken im Prüfvermerk äußern und nichts weiter machen, so dass es höchstens bei den Erbstreitigkeiten als Beweis oder was auch immer angeführt werden kann?

    Danke :)

  • Der Aufwendungsersatz (auch der pauschale) bedarf es keiner gerichtlichen Festsetzung, wenn der Betreuer die Vermögenssorge inne hat und der Anspruch sich nicht gegen die Staatskasse richtet. Er kann unmittelbar aus dem Vermögen entnommen werden.
    Natürlich darf der Betreuer trotzdem nicht konkrete Aufwendungen und die Pauschale entnehmen.

    Mängel der Schlussrechnung werden im Prüfvermerk aufgeführt. Etwaige Schadensersatzansprüche müssen die Erben verfolgen, wenn sie das wollen. Handhabe des Betreuungsgerichtes besteht nicht.

  • Der Aufwendungsersatz (auch der pauschale) bedarf es keiner gerichtlichen Festsetzung, wenn der Betreuer die Vermögenssorge inne hat und der Anspruch sich nicht gegen die Staatskasse richtet. Er kann unmittelbar aus dem Vermögen entnommen werden.
    Natürlich darf der Betreuer trotzdem nicht konkrete Aufwendungen und die Pauschale entnehmen.

    Mängel der Schlussrechnung werden im Prüfvermerk aufgeführt. Etwaige Schadensersatzansprüche müssen die Erben verfolgen, wenn sie das wollen. Handhabe des Betreuungsgerichtes besteht nicht.

    Dazu aber noch eine Frage:
    Wenn er nicht die pauschale Aufwandsentschädigung sondern konkrete Aufwendungen haben will, braucht er dann für diese konkreten Aufwendungen eine Genehmigung? Ansonsten hätte er nur einen Teil doppelt abgegolten und der Rest wäre in Ordnung gewesen.
    Aber so ganz ohne Kontrolle durch das BetrG kann es bei konkreten Aufwendungen doch nicht laufen, oder?

  • Ich zitiere mal das Merblatt Aufwandsvergütung:

    Erstattungsverfahren

    Ist der Betroffene mittellos, hat er also laufende Einkünfte unterhalb des Sozialhilfesatzes und kein Vermögen, das über dem Schonvermögen liegt, werden Ihre Auslagen auf Antrag aus der Landeskasse ersetzt.

    Das Schonvermögen beträgt in der Regel 5.000 €.

    Verfügt der Betroffene über ausreichende Einkünfte oder ist Vermögen vorhanden, können Sie Ihre Aufwendungen mit Einzelnachweis(oben 2.) ohne Antragstellung sofort nach dem Entstehen aus dem Vermögen des Betroffenen entnehmen. Haben Sie die pauschale Aufwandsentschädigung gewählt (oben 1.), können Sie diese nach Ablauf des Betreuungsjahres dem Vermögen desBetroffenen entnehmen. Die Überprüfung erfolgt dann im Rahmen derRechnungslegung oder Berichterstattung.

    Fazit: Genehmigung ist also nicht erforderlich, die Entnahme wird über die Rechnungslegung geprüft. (Was bei befreiten Betreuern zu Problemen führen kann, da diese ja erst zur Schlussrechnung überprüft werden)


  • Richtig. :daumenrau


  • Aber so ganz ohne Kontrolle durch das BetrG kann es bei konkreten Aufwendungen doch nicht laufen, oder?

    Dafür gibt es die Rechnungslegung. In dieser wären natürlich die Entnahmen (ob nun konkret oder pauschal) zu prüfen.

    M.E. ist die Entnahme der Pauschale unzulässig, soweit bereits konkreten Aufwendungen entnommen wurden. Denn dann wurde das Wahlrecht zugunsten der konkreten Aufwendungen ausgeübt. Die Pauschale darf erst nach Ablauf eines Jahres entnommen werden und ein Vorschussrecht besteht insoweit nicht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!