Amtswiderspruch gegen Löschung GS in Abt. II eingetragen

  • OLG München Beschl. v. 16.6.2015 – 34 Wx 462/14:


    Grundsätzlich ist es sachlich-rechtlich und für den guten Glauben des Grundbuchs unschädlich, wenn eine Eintragung an einer unrichtigen Stelle vorgenommen wird (BayObLGZ 1971, 194/198; 1995, 413/418; Demharter § 3 Rn. 11). Vielmehr bestimmt sich der Grundbuchinhalt nach dem Zusammenhang der Eintragungen in den verschiedenen Abteilungen (vgl. RGZ 98, 215/219) wie Spalten.

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