Guten Morgen zusammen,
es geht um die Veräußerung von Wohnungseigentum. Eingetragen im BV ist die Veräußerungsbeschränkung nach § 12 I WEG (Zustimmung eines Verwalters).
Es ist bereits eine Zwischenverfügung ergangen, dass diese Verwalterzustimmung fehle. Nun ruft der Notar bei mir an und teilt mit, dass nie ein Verwalter bestellt wurde (es handelt sich nur um zwei Wohneinheiten). Muss jetzt die eingetragene Verfügungsbeschränkung gem. § 12 IV WEG aufgehoben werden? Oder würde auch eine vor einem Notar abgegebene Erklärung beider Eigentümer ausreichen, dass kein Verwalter bestellt ist und somit eine Zustimmung nicht erfolgen kann (ggf. vielleicht ersatzweise Zustimmung beider Eigentümer?).
Danke Danke