Erlöschen der Vergütung nach § 2 VBVG Vergütung aus Vermögen

  • Hallo!
    Ich habe hier grade folgenden Fall:
    Berufsbetreuer übernimmt im Juni 2016 ein Betreuungsverfahren, laut seiner Aussage das erste Mal jemand mit Vermögen.
    Im zweiten Bericht sehe ich aus der Rechnungslegung, das nach dem ersten Betreuungsjahr die Vergütung entnommen wurde (18.06.16 - 17.06.17: 2.376,00 €, entnommen am 28.08.17), allerdings gibt es weder Antrag noch Beschluss in der Akte. Auf meine Anfrage hin teilt er mit, dass er nicht wusste, dass er die Vergütung ohne Beschluss nicht entnehmen durfte und teilt noch mit, dass nach seine Unterlagen ein entsprechender Antrag Mitte Juni 2017 gestellt wurde. Mittlerweile ist die Betreute mittellos, die Vergütung für das 2. Jahr wurde gegen die Staatskasse festgesetzt. Einen Nachweis für den Eingang hat er nicht; Rückzahlung der Vergütung an die Betreute will er natürlich nicht. Die Vergütung ist mittlerweile komplett erloschen. Die Frist des § 2 VBVG wahrt laut Gesetz nur der Eingang des Antrags bei Gericht. Oder wahrt auch die Entnahme aus dem Vermögen als Geltendmachung gegenüber der Betreuten diese Frist? Hatte jemand schon ähnliches vor sich? Ich habe leider weder hier noch in meiner Rechtssprechungssuche was gefunden.

  • Die Entnahme der Vergütung ohne Festsetzungsbeschluss war unzulässig und kann daher auch keine Frist wahren.

    Das Nichtvorliegen des Festsetzungsantrages geht zu Lasten des Betreuers. Er wäre besser gekommen, statt die Vergütung zu entnehmen, an seinen Antrag zu erinnern. Dann hätte er diesen rechtzeitig noch einmal stellen können.

    So bleibt nur die Rückzahlung der Vergütung, durchzusetzen ggf. durch einen Ergänzungsbetreuer.

  • Die Entnahme der Vergütung ohne Festsetzungsbeschluss war unzulässig und kann daher auch keine Frist wahren.

    Das Nichtvorliegen des Festsetzungsantrages geht zu Lasten des Betreuers. Er wäre besser gekommen, statt die Vergütung zu entnehmen, an seinen Antrag zu erinnern. Dann hätte er diesen rechtzeitig noch einmal stellen können.

    So bleibt nur die Rückzahlung der Vergütung, durchzusetzen ggf. durch einen Ergänzungsbetreuer.


    :daumenrau

    Ich würde den Betreuer zur Rückzahlung auffordern und diese mir nachweisen lassen. Kommt der Betreuer dem nicht nach, wandert die Akte zum Richter z.w.V.. Der Richter muss entscheiden ob er einen Ergänzungsbetreuer bestellen will oder gleich den Betreuer entlassen will und einen neuen bestellt.

    Über einen Festsetzungsantrag (sofern er denn mittlerweile gestellt wurde) müsste natürlich gesondert entschieden werden.

  • Dem kann ich mich nur noch anschließen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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