Hallo, ich blicke hier nicht richtig durch: Das Konto des Schuldners wurde gepfändet. Eine Pfändung beim Arbeitgeber liegt nicht vor. Das überwiesene Nettogehalt (ohne Zuschläge) des Schuldners liegt unter seiner Pfändungsfreigrenze. Nun bekommt der Schuldner monatlich in der Höhe variable Nachtzuschläge sowie ein festes Fahrtgeld, beides ist wohl eigentlich unpfändbar. Mit diesen beiden Bezügen und dem vollen Nettogehalt kommt er über seine Pfändungsfreigrenze. Nun beantragt er, die Pfändungsfreigrenze gem. § 850 k Abs. 5 S. 4 ZPO so zu erhöhen dass die Nachtzuschläge und das Fahrtgeld nicht von der Kontopfändung erfasst werden. Geht das?
Unpfändbare Bezüge bei Kontopfändung?
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cawo80 -
19. Februar 2019 um 13:56
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Okay, also setze ich allgemein einen höheren Pfändungsfreibetrag fest. Allerdings ist die Höhe der Nachtzuschläge ja variabel....
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Das ist immer doof.
Entweder muss der Schuldner jeden Monat einen Antrag stellen, oder - da du sagst, dass sein Einkommen unter der Freigrenze liegt und die Zuwendungen nach § 850a ZPO unpfändbar sind - du weist den Schuldner auf § 850l ZPO hin.
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Das ist immer doof.
Entweder muss der Schuldner jeden Monat einen Antrag stellen, oder - da du sagst, dass sein Einkommen unter der Freigrenze liegt und die Zuwendungen nach § 850a ZPO unpfändbar sind - du weist den Schuldner auf § 850l ZPO hin.
Danke. Das mit 850 l hab ich mir nach deiner ersten Antwort auch schon überlegt.
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Mache dir da nicht zu viele Gedanken um die Folgemonate. In den meisten Fällen folgt - da fast jeder Gläubiger auch die Kontoauszüge bekommt und daher den Arbeitgeber ermitteln kann- die Lohnpfändung kurz darauf.
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