Es wurde ein Sitzungstermin in einem Verfahren wegen elterlicher Sorge durchgeführt.
Dem zugehörigen Protokoll ist zu entnehmen, dass sich die Beteiligten einig waren, dass ein Umgangsverfahren einzuleiten ist. U. a. haben beide RA auch für dieses sogleich VKH beantragt.
Anschließend teilte die Richterin mit, dass bezüglich des Umgangs die Durchführung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens beabsichtigt ist. Auch für dieses haben die RAe sogleich VKH beantragt.
Beiordnung für die weiteren Verfahren erfolgte jeweils ab dem Tag des Sitzungstermins, für das Erstverfahren (elterliche Sorge) liegt eine Beiordnung bereits mit Wirkung ab einem früheren Zeitpunkt vor.
Können nun die beigeordneten RA tatsächlich für einen Sitzungstermin in allen drei Verfahren die Terminsgebühr abrechnen?