ein Termin - drei Terminsgebühren?

  • Es wurde ein Sitzungstermin in einem Verfahren wegen elterlicher Sorge durchgeführt.

    Dem zugehörigen Protokoll ist zu entnehmen, dass sich die Beteiligten einig waren, dass ein Umgangsverfahren einzuleiten ist. U. a. haben beide RA auch für dieses sogleich VKH beantragt.

    Anschließend teilte die Richterin mit, dass bezüglich des Umgangs die Durchführung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens beabsichtigt ist. Auch für dieses haben die RAe sogleich VKH beantragt.

    Beiordnung für die weiteren Verfahren erfolgte jeweils ab dem Tag des Sitzungstermins, für das Erstverfahren (elterliche Sorge) liegt eine Beiordnung bereits mit Wirkung ab einem früheren Zeitpunkt vor.


    Können nun die beigeordneten RA tatsächlich für einen Sitzungstermin in allen drei Verfahren die Terminsgebühr abrechnen? :gruebel:

  • Sehe ich nicht so, solange nur besprochen wurde, dass entsprechende Verfahren beabsichtigt sind. Dürfte doch am Ende aber auch egal sein, weil sowieso weitere Termine anstehen in den Verfahren?


    Die Verfahren wurden auch tatsächlich eingeleitet. (Ich habe nur die Formulierungen im Terminsprotokoll wiedergegeben.) Insoweit habe ich auch mit den entsprechenden (drei) Verfahrensgebühren kein Problem.

    Teilweise wird nun jedoch Vorschuss beantragt bzw. eines der Verfahren ist auch ohne (weiteren) Termin beendet worden.

  • Die Terminsgebühr kann noch nicht entstanden sein, da das eA- und das Umgangsverfahren zum Zeitpunkt des Termins noch nicht anhängig waren, ergo auch nicht über die entsprechenden Gegenstände verhandelt wurde.

    Hier ist es oft so, dass im Termin die Verfahren eröffnet werden und dann im Anschluss auch dazu verhandelt wird. Dann sieht es anders aus.

  • Danke für die bisherigen Meinungen.

    Also denkt ihr, dass es für die Entstehung der Terminsgebühren (hinsichtlich aller Verfahren) nicht reicht, wenn im Termin eine Einigung zwischen den Parteienvertretern erzielt wurde, dass weitere Verfahren durchzuführen sind und nach entsprechender Protokollierung für die weiteren Verfahren jeweils VKH beantragt wurde.

    Kann eventuell jemand mit Kommentierung oder Rechtsprechung zur Problematik dienen? Ich habe nichts gefunden, obwohl das Problem in Familiensachen nicht so selten sein dürfte.

  • Kann ich mir irgendwie nicht vorstellen. Wieso kommen die Parteien denn erst und genau im Termin darauf, dass andere Verfahren anhängig gemacht werden müssen? Aber dann doch nicht so eilbedürftig, dass man gleich was zur Sache sagt? Oder zumindest einen Antrag dazu im Anschlag hat?

  • Kann ich mir irgendwie nicht vorstellen. Wieso kommen die Parteien denn erst und genau im Termin darauf, dass andere Verfahren anhängig gemacht werden müssen? ....


    Vermutlich, weil aus der Entscheidung/Einigung zur elterlichen Sorge das Folgeproblem des Umgangs resultiert. (Im einzelnen kenne ich die Erwägungen der RAe bzw. Parteien allerdings nicht.)

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