Teilzurückweisung FH

  • Eigentlich ist die Sache einfach (denke ich) - ich weiß aber nicht, wie ich es richtig umsetze ...
    Das Jugendamt (als Unterhaltsvorschusskasse) hat im FH-Verfahren die Unterhaltsfestsetzung für 3 Kinder beantragt, Antragsgegnerin ist die Mutter (die Kinder leben jetzt beim Vater). Für das älteste Kind gibt es bereits einen Titel (dieser ist allerdings noch gegen den Vater gerichtet).

    Für das älteste Kind besteht somit ein Verfahrenshindernis, eine Antragsrücknahme durch das Jugendamt ist insoweit leider nicht erfolgt.

    Meine Frage:
    Kann ich die Festsetzung für die beiden jüngeren Kinder und die Zurückweisung bez. des ältesten Kindes in separaten Beschlüssen machen oder muss ich das in einen Beschluss packen? Sind ja wohl auch unterschiedliche Rechtsmittel, wenn ich das richtig gelesen habe?

  • Im Verfahren nach § 7 UVG ist mE für jedes Kind ein gesonderter Antrag zu stellen. Hier wird bei Festsetzung wegen mehrerer Kinder immer ein gesonderter Beschluss gemacht, die Geschäftsstelle teilt zudem "für jedes Kind ein Az." zu, also jeweils ein eigenes Verfahren. Ich würde also das Jugendamt, nur bezogen auf das eine Kind, erneut auf das Hindernis hinweisen und (wenn du nett bist :D) mitteilen, dass für den bereits bestehenden Titel eine § 727-Klausel ausgestellt werden kann. Nach diesem Hinweis würde ich dann die Antragsrücknahme ausdrücklich anraten, weil du ja sonst noch mit Beschluss zurückweisen müsstest. IdR nehmen die den Antrag aber zurück, wenn denen klar ist, dass sie den Unterhalt über die Klausel trotzdem bekommen können.

    Wenn die anderen beiden Anträge i.O. sind, können dazu dann sofort die separaten Anhörungen raus.

  • Hier wird bei Festsetzung wegen mehrerer Kinder immer ein gesonderter Beschluss gemacht, die Geschäftsstelle teilt zudem "für jedes Kind ein Az." zu, also jeweils ein eigenes Verfahren.

    Dies entspricht weder dem FamFG noch der AktO.

    Vgl.

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…tzungsverfahren

    Ich würde einen Beschluss machen in dem die beiden Kinder aufgeführt sind und in einem separaten Beschluss für das dritte Kind zurückweisen (beide Beschlüsse unter dem gleichen Az.)

    Es spricht nichts dagegen (auf Antrag) bzgl des Festsetzungsbeschlusses pro Kind eine gesonderte Ausfertigung zu erteilen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Da hat Ernst P. vollkommen recht (Liste 22 zu § 13a AktO).
    Spannend wird es z.B. dann, sollte vom AG ein Anwalt mit zu bewilligender VKH beauftragt werden.
    Dieser kann anschließend in jedem Verfahren seine Gebühr einfordern und nicht nach dem zusammengerechneten Wert aus einem Verfahren.


  • Ich würde einen Beschluss machen in dem die beiden Kinder aufgeführt sind und in einem separaten Beschluss für das dritte Kind zurückweisen (beide Beschlüsse unter dem gleichen Az.)

    Ja, so wollte ich das machen, war mir aber nicht sicher, ob das ok ist, hatte den Fall bisher nicht. Danke!

    Vermute, dass das Jugendamt bez. des dritten Kindes eine obergerichtliche Klärung herbeiführen will und deshalb den Antrag nicht zurückgenommen hat (ist zusätzlich auch der Fall, dass der Alttitel bedingt/befristet erlassen wurde und das Kind jetzt in der 3. Altersstufe ist). Werde ich dann sehen.


  • :daumenrau

  • Eine kleine Nachfrage habe ich doch noch zu den Kosten:
    Für die Zurückweisung entsteht grundsätzlich auch die Entscheidungsgebühr Nr. 1210, oder?
    Kosten für die Zurückweisung würde ich im Hinblick auf die Gebührenfreiheit des Landes nicht erheben. Die Gebühr für die Erteilung des UFB für die 2 Kinder erhebe ich nach dem Wert betr. diese beiden Kinder - oder?
    Hätte ich keinen gebührenbefreiten Antragsteller, entstünde dann für Zurückweisung Kind 1 und Erteilung Kind 2+3 nur eine Gesamtgebühr nach Gesamtwert aller 3 Kinder, die ich in Relation auf Antragsgegner und Antragsteller aufteile? Weil ich die Verfahren ja gemäß § 250 Abs. 3 FamFG zum Zwecke gleichzeitiger Entscheidung verbinden muss. Oder entstehen bei uneinheitlicher Entscheidung sowieso 2 Gebühren? Oder denke ich zu kompliziert?

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