Abtretung Briefrecht ohne Gemeinschaftsverhältnis, Löschung des Rechts

  • Guten Morgen,

    ich habe folgende Problematik vorliegen:

    Im Grundbuch eingetragen ist eine Briefgrundschuld für ein Kreditinstitut. Vorgelegt wird:

    - Abtretungserklärung in begl. Abschrift an 2 natürliche Personen ohne Angabe gem. § 47 GBO
    - Versäumnisurteil (vollstr. Ausf. nebst RK-Vermerk) gegen eine der natürlichen Personen (Beklagte bewilligt darin Löschung dieses Rechts)
    - Ausschließungsbeschluss bzgl. des Briefes
    - Löschungsbewilliung der anderen nat. Person i.d.Form des § 29 GBO
    - Zustimmung der Eig. gem. § 27 GBO

    Ich frage mich nun, inwiefern das fehlende Gemeinschaftsverhältnis schädlich ist, da eine Zwischeneintragung nicht erfolgte und nun eine Löschungsbewilligung d. einen Person sowie die Ersetzung der Bewilligung der weiteren nat. Person vorliegt. Das Recht soll ja nun insgesamt gelöscht werden.

    Hat jemand eine Idee?

    Sofern eine Löschung so nicht möglich ist, wäre meine Idee das Gemeinschaftsverh. durch den abtretenden Gläubiger in Form v. § 29 GBO ergänzen zu lassen. Eine erneute Löschungsbew. des eingetragenen Gläubigers müsste ausscheiden, da ja eine (unvollständige) Abtretungserklärung vorliegt und die Briefübergabe laut dieser damals erfolgt ist.

    Für Vorschläge bin ich sehr dankbar :)

  • Wie es so schön heißt: "Es kann dahingestellt bleiben".
    Wenn alle möglichen Gläubiger die Löschung bewilligen, bzw. deren Bewilligung durch ein Urteil ersetzt wird,
    spielt es keine Rolle, in welchem Verhältnis sie an dem zu löschenden Recht beteiligt sind.
    Da eine Voreintragung gem. § 40 GBO analog wegen der Aufhebung des Rechts unterbleiben kann,
    muss die (unvollständige, aber nicht unwirksame) Abtretungserklärung auch nicht ergänzt werden.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Ich danke dir!

    Hinzu kommt nun, dass die Abtretungserkl. zwar in begl. Abschrift in der Akte liegt, der damalige Notar aber seine Unterschrift vergessen hat! Da es sich bei der Unterschrift um eine Muss-Vorschrift handelt (§ 39 BeurkG), frage ich mich, wie man das ausbügeln kann. Der Notar ist nicht mehr im Amt. Hervorragend!

  • DAS ist natürlich übel! Die Abtretung ist damit zwar nach §§ 1154, 1192 BGB materiell-rechtlich wirksam,
    kann aber gegenüber dem Grundbuchamt nicht formwirksam gem. § 29 GBO nachgewiesen werden.
    Also müssen die Beteiligten nochmal zu einem (anderen) Notar und dort die Abtretung wiederholen,
    bzw. die privatschriftliche Abtretung bestätigen.

    Möglich wäre auch eine Anerkennung der damaligen Unterschriften nach § 40 Abs. 1, 2 Alt. BeurkG.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Zugegeben, aber es sind schon so viele unvollständige Sachverhalte eingestellt worden, dass man insoweit mit der Zeit etwas empfindlich wird.

    Also nichts für ungut!

    Alles gut! Ich wollte es einfach kurz und knapp halten, damit überhaupt jemand Lust hat sich damit zu befassen und nicht noch diese Problematik darstellen, wenn sie sich hätte erübrigen können. Habe aber leider falsche Hoffnungen gehabt ;)

  • Moin,
    ein Buchrecht wird abgetreten. Neue Gläubiger sind zwei natürliche Personen. Es wurde kein Gemeinschaftsverhältnis in der Abtretungsurkunde angegeben.
    Wie kann der Notar die Kuh vom Eis kriegen bzw. was soll ich ihm zwecks Behebung des Mangels mitteilen?

    LG

  • Ich meine, dass auch nach erfolgter Unterschriftsbeglaubigung eine Änderung durch die Unterzeichner der Abtretungserklärung möglich ist, siehe z.B. Staudinger/Hertel, Rn 128 zu § 129 BGB oder BeckOGK/Cziupka BGB § 129 Rn. 44.

  • Moin,

    nachgereicht wurde nunmehr eine ergänzende Urkunde:

    .... werden abgetreten an Person X und Person Y -als Gesamtberechtigte-.


    Reicht die Angabe "als Gesamtberechtigte" aus? Ein Verweis wie bspw. auf § 428 BGB wurde nicht angegeben..

    LG


  • Da es auch noch in unmittelbarer Nähe den § 432 BGB gibt, sollte das schon konkretisiert werden.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!