Guten Morgen,
ich habe folgende Problematik vorliegen:
Im Grundbuch eingetragen ist eine Briefgrundschuld für ein Kreditinstitut. Vorgelegt wird:
- Abtretungserklärung in begl. Abschrift an 2 natürliche Personen ohne Angabe gem. § 47 GBO
- Versäumnisurteil (vollstr. Ausf. nebst RK-Vermerk) gegen eine der natürlichen Personen (Beklagte bewilligt darin Löschung dieses Rechts)
- Ausschließungsbeschluss bzgl. des Briefes
- Löschungsbewilliung der anderen nat. Person i.d.Form des § 29 GBO
- Zustimmung der Eig. gem. § 27 GBO
Ich frage mich nun, inwiefern das fehlende Gemeinschaftsverhältnis schädlich ist, da eine Zwischeneintragung nicht erfolgte und nun eine Löschungsbewilligung d. einen Person sowie die Ersetzung der Bewilligung der weiteren nat. Person vorliegt. Das Recht soll ja nun insgesamt gelöscht werden.
Hat jemand eine Idee?
Sofern eine Löschung so nicht möglich ist, wäre meine Idee das Gemeinschaftsverh. durch den abtretenden Gläubiger in Form v. § 29 GBO ergänzen zu lassen. Eine erneute Löschungsbew. des eingetragenen Gläubigers müsste ausscheiden, da ja eine (unvollständige) Abtretungserklärung vorliegt und die Briefübergabe laut dieser damals erfolgt ist.
Für Vorschläge bin ich sehr dankbar