Betrag in der Bestätigung zum europäischen Vollstreckungstitel

  • Hallo, ich weiß, meine Frage ist wahrscheinlich pipieinfach, aber ich stehe etwas auf dem Schlauch.

    Ich habe ein Urteil wo folgendes drin steht.

    Beklagter (wohnhaft in den Niederlanden) zahlt

    1. 1000,00 EUR an die Klägerin nebst Zinsen seit 28.04.18
    2. 50,00 EUR vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen seit 01.02.19

    Beantragt wurde nunmehr die Bestätigung nach Nr. 805/2004

    Ich sehe darin grds. keine Schwierigkeiten, da die Forderung unbestritten ist.

    Nur:

    Wie trage ich diese beiden Forderungen denn in das Formblatt?

    Unter 5.1 gibt es nur ein Feld für die Geldforderung - rechne ich die beiden Beträge einfach zusammen?

    Ähnlich verhält es sich mit den Zinsen unter 5.2

    Oder nimmt man dann zwei Formblätter? Meine Kollegin, die Auslandssachen jahrelang machte, musste nie eine Bestätigung ausfüllen und steht leider auch etwas auf dem Schlauch.

    Ich würde mich sehr über eure Hilfe/euren Erfahrungsaustausch freuen :)

  • 1.
    Bist Du Dir sicher, dass in Deinem Fall die Bestätigungsvoraussetzungen vorliegen?
    Sind die verbraucherschützenden Vorschriften der EU-Verordnung Nr. 80/2004 zu beachten?
    Ist die Schuldnerpartei im vorliegenden Fall ein Verbraucher und betrifft die Angelegenheit einen Verbrauchervertrag?
    Hat die Schuldnerpartei zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung den Wohnsitz in den Niederlanden?
    Aus welchem Grund ist das Versäumnisurteil ergangen (fehlende Verteidigungsanzeige? Nichterscheinen im Gerichtstemin?

    Einzelheiten zum Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen kannst Du der Info m Justizportal entnehmen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/1/euvtvo.pdf


    2.
    Ich würde unter Ziffer 5.1 als Forderung 1.050 EUR eintragen.

    Die Zinsforderung kann in Ziffer 5.2.1.3 wie folgt angegeben werden:

    5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB

    Die Fälligkeit der Zinsen kann in Ziffer 5.2.2 wie folgt angegeben werden:
    28.04.2018 aus 1.000 EUR und 01.02.2019 aus 50 EUR.
    (ggfs. als Anlage zur Bestätigung).

    2 Mal editiert, zuletzt von rolli (21. Februar 2019 um 23:49)

  • Danke Rolli für deine Ausführungen!

    SV:

    Der Kläger bestellte beim Beklagten ein Kamel. Der Kläger zahlte, das Kamel kam nie an (ja, ich musste auch schmunzeln).

    Es war ein § 495a ZPO Verfahren in dem der Beklagte nie widersprochen hatte. Alle Schriftsätze des Verfahrens wurden ordnungsgemäß zugestellt.
    Da ich keine Säumnisentscheidung habe, müsste es doch gehen, oder?

  • Das Urteil nach § 495a ZPO ist ein streitiges Urteil, und keine Säumnisentscheidung.
    Das Urteil kann daher nicht als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigt werden.

    Stattdessen ist auf Antrag der Gläubigerpartei eine Bescheinigung gem. Art. 53 Brüssel Ia-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (EuGVVO) zu erteilen.
    Einzelheiten zur Brüssel Ia-Verordnung: s. Justizportal NRW:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/1/eugvvo.pdf

  • Das Urteil nach § 495a ZPO ist ein streitiges Urteil, und keine Säumnisentscheidung.
    Das Urteil kann daher nicht als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigt werden.

    Stattdessen ist auf Antrag der Gläubigerpartei eine Bescheinigung gem. Art. 53 Brüssel Ia-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (EuGVVO) zu erteilen.
    Einzelheiten zur Brüssel Ia-Verordnung: s. Justizportal NRW:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/1/eugvvo.pdf

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