Zuständigkeit § 850 k ZPO

  • Mir wurde von der LOK ein Antrag gemäß § 850 k ZPO des Schuldners weitergeleitet. Einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat das Vollstreckungsgericht nicht erlassen, sondern die LOK.

    Meiner Ansicht nach bin ich für diesen Antrag nicht zuständig, da die LOK die Beitreibungsbehörde ist.

    Diese sind jedoch davon überzeugt, dass, nach Wortlaut des § 850 k ZPO, das Vollstreckungsgericht zuständig ist.
    Eine Entscheidung konnte ich zu diesem Fall nicht finden.

    Wer ist denn nun zuständig?

  • Das ist die in B-W und R-P existierende Landesoberkasse. Bei uns in BRB heißt das Landesjustizkasse (LJK).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Mir wurde von der LOK ein Antrag gemäß § 850 k ZPO des Schuldners weitergeleitet. Einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat das Vollstreckungsgericht nicht erlassen, sondern die LOK. Meiner Ansicht nach bin ich für diesen Antrag nicht zuständig, da die LOK die Beitreibungsbehörde ist. Diese sind jedoch davon überzeugt, dass, nach Wortlaut des § 850 k ZPO, das Vollstreckungsgericht zuständig ist. Eine Entscheidung konnte ich zu diesem Fall nicht finden. Wer ist denn nun zuständig?

    siehe z.B.: https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/…auml;ubiger.pdf und: "[...] soweit der über § 319 AO eröffnete Anwendungsbereich der ZPO reicht, [werden] die dem Vollstreckungsgericht eingeräumten Befugnisse durch die Vollstreckungsbehörde wahrgenommen." (Pfirrmann/Rosenke/Wagner/Martini, BeckOK AO, 7. Edition, Stand: 01.01.2019, § 319 Rn 9)

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    Einmal editiert, zuletzt von Lex² (25. Februar 2022 um 18:23)

  • Wenn die Justizkasse vollstreckt, müsste es sich eigentlich um eine Vollstreckung nach dem JBeitrG handeln.
    § 6 JBeitrG sollte die richtige Vorschrift für den Threadtsarter sein.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • § 6 Abs. 2 JBeitrG - an die Stelle des Gläubigers tritt die Vollstreckungsbehörde. Da steht nicht "an die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die...".

    Wenn ein Antrag nach 850k ZPO gestellt wird, muss darüber somit auch das Vollstreckungsgericht entscheiden.

    Bei der "normalen" Forderungspfändung käme ja auch keiner auf die Idee, den Gläubiger über diese Anträge entscheiden zu lassen...

    Edit:

    lesenwert dazu: juris Literaturnachweis zu Büttner, Rpfleger 2016, 81-88

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)


  • Behörden betreiben eben keine "normale" Forderungspfändung. ;) Bei Pfändungen durch Finanzämter, Stadtverwaltungen, Landkreise usw. sind dieses m. E. auch stets für entsprechende Erhöhungsanträge zuständig. (auch wenn sie natürlich selbst Gläubiger sind)

    Und Anträge des Schuldners zu Pfändungen der Justizkasse gelangten "früher" nie zum Vollstreckungsgericht. Gibt es dafür eine konkrete Grundlage, weshalb sich das ggf. geändert hat? :gruebel:


  • Bei der "normalen" Forderungspfändung käme ja auch keiner auf die Idee, den Gläubiger über diese Anträge entscheiden zu lassen...

    Bei der "normalen" Forderungspfändung käme ja auch keiner auf die Idee, dass der PfÜB vom Gläubiger selbst erlassen wird.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Andere Behörden vollstrecken in der Regel ja auchVerwaltungsakte und es gibt gesonderte Verfahrensvoraussetzungen und -gesetze,wie die Vollstreckung abzulaufen hat.
    Das trifft auf die LJK und deren zu vollstreckende (Gerichts-)Kosten nicht zu.
    Wie gesagt, ich empfehle die Lektüre des oben erwähnten Artikels. Stammt von einem erfahrenen Richter, der sich stets vehement gegen die Abgabe an das VG gewehrt hat, im Ergebnis aber zu dem Ergebnis kommt, dass für Vollstreckungsschutzanträge eben das VG zuständig ist.
    Er bietet als Alternative für die LJK noch § 843 ZPO an, sprich, sie könnte bei entsprechenden Anträgen des Schuldners auf einen Teil der Forderung verzichten. Dazu schweige ich lieber, dieser Vorschlag ist nicht gut durchdacht… :D

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

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    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Bei Vollstreckung nach der JBeitrO sehe ich mich als Vollstreckungsgericht für Vollstreckungsschutzanträge zuständig. Siehe auch:

    Meinhold, RPfleger 2004, 87

    LG Frankfurt, Beschluss vom 07.11.1991 – 2/9 T 954/91

    OLG Nürnberg Rpfleger 2001


    BDZ/Zimmermann, 4. Aufl. 2019, JBeitrO § 6 Rn. 1-3

  • Auch App, MDR 1996, 769 (der es allerdings offenbar auch seltsam findet – Seite 772 –, dass nach dem ähnlich formulierten § 319 AO die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt und den Umkehrschluss aus § 6 JBeitrG, der für die Justizbeitreibungsfälle zum gegenteiligen Ergebnis führt, nicht für unbedingt zwingend hält).

  • Grundsätzlich ist schon die Behörde zuständig, die die Pfändungsverfügung erlassen hat. LG Mönchengladbach vom 30.03.2015, 5 T 65/12.
    Aber nun weiß ich aber auch, dass z.B. für einen Antrag nach 850k IX ZPO immer das Vollstreckungsgericht zuständig ist.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Grundsätzlich ist schon die Behörde zuständig, die die Pfändungsverfügung erlassen hat. LG Mönchengladbach vom 30.03.2015, 5 T 65/12.

    Das gilt aber wie gesagt nicht für die Gerichtskassen, weil diese nicht nach VwVG vollstrecken. Und im Übrigen auch keine Einziehungsverfügungen erlassen.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

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    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Grundsätzlich ist schon die Behörde zuständig, die die Pfändungsverfügung erlassen hat. LG Mönchengladbach vom 30.03.2015, 5 T 65/12.

    Das gilt aber wie gesagt nicht für die Gerichtskassen, weil diese nicht nach VwVG vollstrecken. Und im Übrigen auch keine Einziehungsverfügungen erlassen.


    Ähnliche Problem, das zur Thematik passt:

    Zwangs- und Ordnungsgelder werden durch die entsprechende Abteilung des Amtsgerichts (Betreuungsgericht, Zivilabteilung, Familienabteilung) vollstreckt. Der Rechtspfleger in der betreffenden Abteilung erlässt auch die Pfübse.

    Für Vollstreckungsschutzanträge, z. B. § 850 k ZPO, wäre also folgerichtig das Vollstreckungsgericht zuständig? :gruebel:

  • Das Amtsgericht ist auch das Vollstreckungsgericht. Ob as Amtsgericht als Familiengericht, Zivilgericht, Betreuungsgericht oder Vollstreckungsgericht handelt ist nur eine Frage der internen Geschäftsverteilung. Gerade bei kleinen Gerichten sind einzelne Kollegen mehrere Abteilungen in Personalunion.

    Das Problem dürfte weniger die gesetzliche Zuständigkeit als die Regelungen über die Ausschließung und Ablehnung sein.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer


  • Das sehe ich nicht so.

    Es muss doch gesetzlich feststehen, ob über Vollstreckungsschutzanträge zu durch das Betreuungsgericht wegen Zwangsgeld erlassenen Pfübsen das BG selbst (ggf. der Vertreter) oder das Vollstreckungsgericht entscheidet? :gruebel: (Schließlich ist ja auch geregelt, dass der Betreuungsrechtspfleger den Pfüb selbst erlassen darf.)

    Sofern es sich nicht gerade um ein Minigericht handelt, besteht auch zwischen den Rechtspflegern dieser beiden Abteilungen nur sehr selten Personenidentität.

  • Bei der Vollstreckung nach dem JBeitrG entscheidet das Vollstreckungsgericht über Vollstreckungsschutzanträge.
    Das Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht.
    Das Betreuungsgericht ist auch das Amtsgericht.

    Welcher Rechtspfleger für was zuständig ist, ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Bei der Vollstreckung nach dem JBeitrG entscheidet das Vollstreckungsgericht über Vollstreckungsschutzanträge.
    Das Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht.
    Das Betreuungsgericht ist auch das Amtsgericht.

    Welcher Rechtspfleger für was zuständig ist, ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan.


    Man kann nichts alles mit dem GVZ regeln, zumindest nicht entgegen gesetzlicher Vorschriften.

    Für den Erlass von Pfübsen (wegen Zwangsgeld) gibt es in § 6 Abs 2 S. 2 JBeitrG eine eindeutige Regelung. Ohne diese dürfte der Rechtspfleger beim Betreuungsgericht den Pfüb gar nicht selbst erlassen, sondern müsste einen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen. Für Vollstreckungsschutzanträge zu entsprechenden Pfübsen oder Erinnerungen (auch gegen dem GVZ erteilte Aufträge) fehlt es jedoch an einer Zuweisung an das Betreuungsgericht als Vollstreckungsbehörde.

    Daher halte ich für Vollstreckungsschutzanträge zu entsprechenden Pfübsen oder Erinnerungen (auch gegen dem GVZ erteilte Aufträge) das Vollstreckungsgericht für zuständig.

  • Hallo,

    hier gibt es ein Pfändungsverfügung der Gerichtskasse. Zum Zeitpunkt dieser Verfügung wohnte der Schuldner im hiesigen Bezirk, nun im Nachbarbezirk. Wer ist für einen Freigabeantrag jetzt zuständig? Richtet sich das nach dem Wohnort zum Zeitpunkt der Pfändung oder nach dem Wohnort jetzt?

    Danke im Voraus!

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