Erbenermittlung Nachlasspfleger ab welchem Wert?

  • Huhu,

    ich habe eine Nachlasspflegschaft, da ist ein Nachlasswert von 5130 € da.
    Es geht noch Vergütung des Nachlasspflegers ab und Gerichtskosten.

    Erblasser ist in einem polnischen Arbeitslager geboren.

    Der einzige Abkömmling ist vorverstorben, wohl ohne eigene Abkömmlinge.

    Die Erbenermittlung gestaltet sich schwieirig, da die Beschaffung der Urkunden sehr zeitintensiv ist.
    Der Erblasser Vater ist in Polen geboren.

    Ein Bruder der Erblasserin ist ebenfalls bereits vorverstorben.

    Die Erbenermittlung wird sich daher wohl in die 3. Ordnung bewegen.

    Ist es bei diesem Nachlasswert sinnvoll hier noch weiter zu ermitteln (was mit entsprechenden Kosten verbunden ist) oder kann Hinterlegung erfolgen?

  • Ich hätte keine Bedenken das Geld zunächst zu hinterlegen. Weitere Ermittlungen der Erben, welche den Nachlass verbrauchen, machen auch keinen Sinn, zumal du ja schon ansatzweise versucht hast etwas zu ermitteln. Wir machen das meist bei einem Nachlass von < 10.000 EUR so. Ca. 3 Jahre nach dem Tod stellen wir dann das Erbrecht des Fiskus fest.

  • Du hast die Wahl:

    a) den Nachlasspfleger solange ermitteln zu lassen bis entweder Erben gefunden oder der Nachlass durch die Kosten des Pflegers aufgebraucht ist.

    b) Fiskuserbrecht feststellen

    c) hinterlegen

    Siebert (Rpfleger 2018, 517 ff) stellt in seinem Aufsatz m. E. recht schlüssig dar, warum c) in der Regel die schlechteste Wahl ist.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Vor allem, weil oft c gewählt wird, obwohl 10tausende Euro vorhanden sind.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Vorsicht!

    In dem Aufsatz wird auch vertreten, dass die Feststellung eines Fiskuserbrechts (für unbekannte Erben) angeblich auch in Betracht kommt, wenn sowohl bekannte als auch unbekannte Erben vorhanden sind.

    Natürlich ist das nicht richtig, weil sich Verwandtschaftserbrecht und Fiskuserbrecht gegenseitig ausschließen.

    Siehe die Kritik von Bestelmeyer Rpfleger 2018, 649, 660 Fn. 144.

    Daraufhin kam eine Kritik an dieser Kritik auf dem Schriftwege. Bei der Recherche stellt sich dann heraus, dass die Absenderin zusammen mit dem besagten Autor in der Erbenermittlungsbranche geschäftlich verbunden ist.

    So (seriös oder unseriös?) läuft das heutzutage.

    Aber natürlich steht in dem Aufsatz von Siebert auch manches Zutreffende.

  • Cromwell:

    Ein „großer Name“ des Authors allein reicht eben offenbar nicht. Auch wenn der in der NJW regelmäßig veröffentlicht. Es ist halt niemand ohne Fehler. Ich hab auch schon genügend gemacht. Jedoch sollte man ggf. bei solchen Schnitzern gewarnt und wachsam sein, wenn man sich bei entsprechenden „Schulungen“ für Nachlasspfleger anmeldet.

    Das Schöne an der Juristerei ist aber eben, dass man fast jede Meinung vertreten kann. Auch nach herrschender Meinung falsche.

    https://www.gen-gmbh.de/mitarbeiter/be…iebert/#history

    Was mich aber interessiert ist der Inhalt der Kritik an deiner Kritik. Hatte das rechtliche Substanz? Wie wurde der Standpunkt verteidigt?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    3 Mal editiert, zuletzt von TL (21. Februar 2019 um 20:22)

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