Gemeinsame elterliche Sorge von Vater und Tante

  • Hallo :),

    ich habe hier einen seltsamen Fall auf dem Tisch.
    Die Mutter A ist verstorben und hinterlässt das Kind B.
    A hatte das alleinige Sorgerecht für B.
    Kurz nach dem Tod der Mutter wurde im Wege der einstweiligen Anordnung die Tante C als Vormund bestellt.
    Nun wurde die elterliche Sorge aber durch Beschluss gemeinsam auf den Vater D und die weitere Tante E übertragen.

    Meine Frage ist nun, habe ich bzgl. der Tante E nun eine Vormundschaft? Aus dem Beschluss geht dies nicht wirklich hervor. Meine Kollegin meinte, sie hätte vor Jahren mal einen ähnlichen Fall gehabt, bei dem der Richter im Beschluss aber ausdrücklich festgestellt hat, dass die Tante nicht der Kontrolle des Familiengerichts unterliegen würde. Es gäbe hier wohl eine entsprechende Rechtsprechung. Bislang habe ich aber nichts diesbezüglich gefunden. :gruebel:

  • Wenn das Kind nunmehr unter elterlicher Sorge seines Vaters steht, ist eine Vormundschaft daneben ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen des § 1773 BGB nicht vorliegen.

    In Betracht kommt lediglich ein Nebeneinander von elterlicher Sorge (des Vaters) und einer Pflegschaft für einzelne Aufgabenbereiche (der Tante), siehe Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1680 Rn. 3 unter Verweisung auf BGH FamRZ 2011, 552.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Wenn das Kind nunmehr unter elterlicher Sorge seines Vaters steht, ist eine Vormundschaft daneben ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen des § 1773 BGB nicht vorliegen.

    In Betracht kommt lediglich ein Nebeneinander von elterlicher Sorge (des Vaters) und einer Pflegschaft für einzelne Aufgabenbereiche (der Tante), siehe Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1680 Rn. 3 unter Verweisung auf BGH FamRZ 2011, 552.


    Die Kommentarstelle habe ich auch gefunden. Aber das ist ja nicht mein Fall. Die Tante hat ja gemeinsam mit dem Vater die elterliche Sorge übertragen bekommen.

  • Wenn das Kind nunmehr unter elterlicher Sorge seines Vaters steht, ist eine Vormundschaft daneben ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen des § 1773 BGB nicht vorliegen.

    In Betracht kommt lediglich ein Nebeneinander von elterlicher Sorge (des Vaters) und einer Pflegschaft für einzelne Aufgabenbereiche (der Tante), siehe Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1680 Rn. 3 unter Verweisung auf BGH FamRZ 2011, 552.


    Die Kommentarstelle habe ich auch gefunden. Aber das ist ja nicht mein Fall. Die Tante hat ja gemeinsam mit dem Vater die elterliche Sorge übertragen bekommen.


    Wie kann man denn einer Tante die elterliche Sorge übertragen? :gruebel: Spontan fällt mir keine Vorschrift dazu ein.

    Was gibt denn der Beschluss als Begründung her?

  • Der Beschluss verweist auf die oben genannte Kommentarstelle im Palandt :D. Ich bin auch etwas ratlos....

  • Dann müsste das Sorgerecht der Tante konsequenterweise auf einzelne Aufgabenbereiche beschränkt worden sein. Falls nicht, würde ich den Richter um nähere Erläuterung oder Berichtigung / Ergänzung seines Beschlusses bitten.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Die (Teil-)Übertragung der elterlichen Sorge an einen Nichtelternteil ist nur im Anwendungsbereich des § 1630 Abs. 3 BGB möglich. Die Voraussetzungen dieser Norm dürften - da auch der Vater beteiligt ist - kaum vorliegen.

    Ansonsten ist die Übertragung der elterlichen Sorge an einen Nichtelternteil ein Widerspruch in sich.

  • Sehr merkwürdige Entscheidung..:gruebel:

    Wenn dem Vater die elterliche Sorge nach § 1680 BGB übertragen wurde, frage ich mich, wie die Tante da mit reingekommen ist. Für sie gilt § 1680 BGB nicht.

    Sofern sie nur für einen bestimmten Aufgabenkreis verantwortlich sein soll, müsste es beim Vater ja eine Einschränkung in der elterlichen Sorge geben, was nach dem Sachverhalt nicht der Fall ist.

    § 1630 Abs. 3 BGB ermöglicht zwar ein Nebeneinander von Eltern und Pflegeperson, allerdings müsste es dann für den Vater und die Tante unterschiedliche "Aufgabenkreise" geben. Auch da scheint nicht der Fall zu sein.

    Auch ich würde hier den Richter nochmal um Klarstellung bitten.

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