Ausschlagung Nachlass Schweiz und Deutschland

  • Terminsvereinbarung hier für Erbausschlagung am Wohnsitzgericht des Ausschlagenden nach anwaltlichem Rat
    Bis jetzt bekannt:
    Deutscher Erblasser stirbt August 2018 mit letztem Wohnsitz und Aufenthaltsort in der Schweiz .
    Nachlass befindet sich hautsächlich in der Schweiz .
    Versäumung der 6 monatigen Frist wohl kein Thema, da bis zu anwaltlichen Rat und darüber hinaus wohl fraglich war, wer Erbe ist.
    Im Inland befindet sich jedoch noch Grundbesitz

    Mein Überlegung:

    Aufnahme der Erbausschlagung auf jeden Fall sinnvoll , da bezüglich des in Deutschland gelegenen Grundbesitzes die Anwendung deutschen Rechts in Frage kommt.

    Übersendung der Urschrift der EA an das gemäß § 343 Abs 2 oder 3 zuständige Gericht, wobei die diesbezüglichen Angaben noch im Termin zu erfragen sind.Ebenso werde ich erfragen , wo der Grundbesitz gelegen ist. ( notwendige Sicherugsmaßnahmen ?)

    Was jedoch sage ich dem Ausschlagenden bezüglich
    des Nachlasses bei dem die Anwendung Schweizer Rechts in Frage kommt?
    Die Anwälte gingen nach der Auskunft im Telefonat davon aus, das wir auch bezüglich der Unterrichtung der Schweizer Behörde alles in die Wege leiten.

    Für Denkanstöße wäre ich dankbar.

  • https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?59164-Erbausschlagung-nach-ausländ-Recht

    Meines Erachtens ist auf den gesamten Nachlass (auch im Inland) schweizer Erbrecht anzuwenden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Nun der vermeintliche Erbe war gestern noch unangemeldet hier, so dass eine Aufnahme der Erklärung (so wurde er ja nun mal anwaltlich beraten) erfolgt ist.
    Zudem führte er ein Schreiben des Anwalts mit aus dem sich ergibt, das der Anwalt zum Schuss gekommen ist , dass zumindest auch deutsches Erbrecht Anwendung finden kann
    Ich habe einen Hinweis aufgenommen hinsichtlich der Notwendigkeit der Prüfung inwieweit Anwendung Schweizer Rechts in Betracht kommt. Er gab an sich diesbezüglich noch einmal an den Anwalt zu wenden. Eine beglaubigte Abschrift der Erklärung wurde ausgehändigt.

    Trotzdem würde mich natürlich interessieren ,wie Sie bezüglich des in Deutschland gelegenen Grundbesitzes auf die Anwendung Schweizer Rechts gekommen sind.
    Die Schweiz ist nicht Mitgliedsstaat der EU ErbVO.
    Habe ich einen Denkfehler?:gruebel:

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