Inhaberbriefgrundschuld

  • Hallo,
    kann mir mal jemand einen Tipp geben, in welchen Stadien des Verfahrens der Brief vorzulegen ist und wo man dazu ggf. etwas findet ?
    Bei der Anordnung und bei der Erlöszuteilung sicherlich, aber sonst ?
    Was ist insbesondere mit dem Versteigerungstermin ?
    Vom Gefühl her würde ich sagen, dass der Brief immer vorliegen muss, da der Gläubiger zu jeder Zeit legitimiert sein muss.
    Ich finde dazu im Stöber und auch in Juris nix:gruebel:

  • Vom Gefühl her würde ich sagen, dass der Brief immer vorliegen muss, ...

    :dafuer:

    Im Grundbuch wird beim Inhaberbriefrecht „… für die Inhaber der Briefe" eingetragen, weshalb der § 9 Nr. 1 ZVG hier nicht mehr richtig funktioniert. Wie bei der Abtretung eines sonstigen Briefrechts (Böttcher/Böttcher ZVG § 9 Rn. 8). sollte man daher beim Inhaberbriefrecht immer eine Anmeldung unter Briefvorlage erwarten.

  • Bei der Anordnung brauchst du den Brief nicht, da es zu diesem Zeitpunkt nicht wichtig ist, wer tatsächlicher Inhaber des Rechts ist. Da brauchst du deinen Titel. Wichtig ist es beim Auszahlen. Also zum Verteilungstermin brauchst du ihn allerspätestens. Denn das Geld kann nur der bekommen, der tatsächlich Inhaber des Rechts ist.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Bei der Anordnung brauchst du den Brief nicht, da es zu diesem Zeitpunkt nicht wichtig ist, wer tatsächlicher Inhaber des Rechts ist. Da brauchst du deinen Titel. Wichtig ist es beim Auszahlen. Also zum Verteilungstermin brauchst du ihn allerspätestens. Denn das Geld kann nur der bekommen, der tatsächlich Inhaber des Rechts ist.

    Ist bei einer Inhabergrundschuld überhaupt eine Vollstreckungsunterwerfung und somit ein Titel möglich? Schließlich ist ein Titel "zugunsten des Inhabers des Grundschuldbriefes" wohl als zu unbestimmt nicht vollstreckungsfähig, oder?

    Müsste daher bei der Inhabergrundschuld im Fall der Vollstreckung nicht erst ein Wechsel auf eine normale Briefgrundschuld erfolgen?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Eine Klausel scheint es zu geben.

    LG Stuttgart vom 07.11.1960; 1 T 456/60:

    „Der Zwangsversteigerungsrichter ist nicht berechtigt, die Anordnung der Zwangsversteigerung bzw. die Zulassung des Beitritts von der Vorlage des Hypothekenbriefs abhängig zu machen, wenn der betreibende Gläubiger durch Vollstreckungstitel und Vollstreckungsklausel legitimiert ist.“

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